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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.05.2012 – WpÜG 10/11

WpÜG §§ 39a ff.; AktG § 247

1. Wie der Senat bereits in seiner ersten übernahmerechtlichen Squeeze-out-Entscheidung (Beschluss vom 09.12.2008, WpÜG 2/08, NJW 2009, 375 ff = NZG 2009, 74 ff = AG 2009, 86 ff, zitiert nach juris) entschieden hat, ist die gesetzliche Zuweisung der Ausschlussverfahren nach §§ 39 a ff WpÜG an das Landgericht Frankfurt am Main nicht zu beanstanden. Der Senat teilt nicht die von einigen Beteiligten vertretene Auffassung, dass der Gesetzgeber seine Befugnisse überschritten habe, denn die Zuständigkeitsregelung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BT-Drucksache 16/1003, S. 15).

2. § 61 Abs. 1 FamFG ist für das Squeeze-out-Verfahren uneingeschränkt anwendbar (KK-WpÜG/ Hasselbach (2010), § 39b Rn 45; Merkner/Sustmann in Baums/Thoma, WpÜG, § 39b Rn 47). § 39b Abs. 2 – 5 WpÜG enthalten keine Regelungen zum Beschwerdewert oder über einen wertfreien Zugang zum Beschwerdeverfahren. Sie schließen somit insoweit die Regelungen des FamFG nicht aus (vgl. auch Keidel/ Meyer-Holz, FamFG (2011), § 61 Rn 23).

3. Der Beschwerdewert ist nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses zu beurteilen. Deswegen kommt es auf den Umfang der Anfechtung in den Beschwerdeanträgen an (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG (2011), § 61 Rn 6 und 7). Für das jeweilige Änderungsinteresse ist nur die Person des Beschwerdeführers maßgeblich. Der Beschwerdewert erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung auch für die anderen Beteiligten bindend ist bzw. dass die Ausschlussentscheidung eine Inter-omnes-Wirkung hat. Zu unterscheiden sind hier Geschäftswert (Streitwert) und Beschwerdewert. Der Beschwerdewert kann zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftwert des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens (vgl. für den Beschwerdewert in Wohnungseigentumssachen – damals noch FGG-Beschwerden – in Abgrenzung zu § 247 Abs. 1 AktG: BGHZ 119, 216 ff = MDR 1992, 1177 ff = NJW 1992, 3305 ff, zit. nach juris, dort Rn 10, vgl. auch Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG § 12 Rn. 7). Deshalb kommt für den Beschwerdewert auch kein Rückgriff auf die Vorschriften des §§ 31a, 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 RVG oder § 15 SpruchG in Betracht, die aus Gründen des Interessenausgleichs von einem Mindestgegenstandswert für die anwaltliche Vergütung von 5.000,00 € ausgehen.

4. Eine entsprechende Anwendung von § 247 AktG oder eine Anlehnung an die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Grundsätze bei der Beschwerdewertbemessung im aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahren hält der Senat ebenfalls nicht für angezeigt. Nach § 247 Abs. 1 AktG hat das Prozessgericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 247 Abs.1 AktG geht davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Streitwert allein nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Beschlusses zu bemessen, weil im Hinblick auf die erweiterte Rechtskraftwirkung nicht nur dieses Interesse im Streit steht, sondern auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft und die anderen Aktionäre (BGH, WM 1981, 1344 ff = BB 1982, 71 ff = DB 1982, 108 ff = MDR 1982, 209 ff; zit. nach juris, dort Rn 2). § 247 AktG wird entsprechend auch für den Streitwert der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH bzw. bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten herangezogen (BGH NZG 2011, 997; BGH, NZG 1999, 999 = NJW-RR 1999, 1458, zit. nach juris, dort Rn 3; vgl. auch zum „LästigkeitswertBGH, NZG 2009, 1438 ff, zit. nach juris dort Rn 4). Der Senat hält diese Überlegungen nicht auf das Ausschlussverfahren nach §§ 39 a ff WpÜG für übertragbar. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dem erfolgreichen Bieter, der das 90%- Quorum erreicht hat, mit dem übernahmerechtlichen Squeeze-out eine im Verhältnis zum aktienrechtlichen Ausschlussverfahren schnellere und kostengünstigere Möglichkeit an die Hand gegeben werden, noch verbliebene Minderheitsaktionäre aus der Zielgesellschaft auszuschließen, um rasch weitere notwendige Umstrukturierungen durchführen zu können (vgl. KK-WpÜG/ Kai Hasselbach, § 39 a Rn 8; Merkner/Sustmann in Baums/Thoma, WpÜG, § 39a Rn 5 und 79 ff). Die Herbeiführung eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses mit eventuell daran anschließenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen bzw. anschließendem Spruchverfahren entfällt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den übernahmerechtlichen Squeeze-out vorliegen, unterliegt nicht der Entscheidungsgewalt des Bieters, sondern einer richterlichen Entscheidung auf Antrag des Bieters. Nur der rechtskräftige Richterspruch (§ 39b Abs. 5 S. 1 WpÜG) führt zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Mithin gibt es keinen gesellschaftsrechtlichen Willenbildungsprozess, an dem die Minderheitsaktionäre beteiligt wären und den sie einer richterlichen Kontrolle zuführen könnten. Die Minderheitsaktionäre können sich am gerichtlichen Verfahren zwar beteiligen; bei einem Misserfolg des Bieters wären sie aber nicht beschwert und könnten keine weitere Instanz mehr anrufen, denn ihre Aktionärsstellung wäre unangetastet. Die Inter-omnes-Wirkung entfaltet sich nur bei einem Erfolg des Bieters. Dann nämlich gehen mit rechtskräftiger Entscheidung alle Aktien der übrigen Aktionäre auf den Bieter über (§ 39b Abs. 5 S. 3 WpÜG).

5. Soweit die Beteiligten auf die Anfrage des Senats keinen Nachweis über die gehaltene Anzahl der Aktien erbracht haben, sondern durch Vorlage von Bescheinigungen ihrer Geldinstitute nur ihre Aktionärseigenschaft nachgewiesen haben, geht der Senat vom Besitz von nur einer Aktie aus (vgl. auch die gesetzlich Wertung in § 31 Abs. 1 S. 3 RVG).

6. Unerheblich ist es, dass der Schwellenwert von 95% (§ 39a Abs. 1 WpÜG) erst nach Ablauf der Annahmefrist erreicht worden ist. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass auch das Erreichen der 95 %- Schwelle innerhalb der Annahmefristen liegen müsse, zumindest aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot (vgl. zum Stand der Diskussion: KK-WpÜG/ Hasselbach, § 39a Rn 42 ff, 46 m. w. N.). Anknüpfungspunkt für diese Auffassung ist die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/ 1003, S. 21), welche jedoch im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden hat. Der Senat ist daher mit dem Landgericht und mit Teilen der Literatur der Auffassung, dass kein Anlass besteht, vor die Fristenregelung für den Squeeze-out-Antrag eine weitere Frist zu setzen, in der die 95%-Schwelle erreicht sein muss (wie hier: Merkner/Sustmann in Baums/Thoma, WpÜG, § 39a Rn 18; KK-WpÜG/Hasselbach, § 39a WpÜG Rn 46).

7. Zusagen über den Verbleib des Managements sind auch nach dem Maßstab des Verbots ungerechtfertigter Leistungen gem. § 33d WpÜG zulässig und gerechtfertigt (Kiem, Investorenvereinbarungen im Lichte des Aktien- und Übernahmerechts, AG 2009, 301 ff, 312; Kiem in Baums/ Thoma, WpÜG, § 33d Rn 23). Es liegt außerdem im wohlverstandenen Interesse der Zielgesellschaft, dass Klarheit über die Kontinuität der Leitung besteht (Kiem in Baums/ Thoma, WpÜG, § 33d Rn 18).

Schlagworte: Aktienrecht, Ausschluss, Squeeze-out