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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.11.2010 – 20 W 333/10

GmbHG §§ 15, 16, 40

1. Es gehört grundsätzlich zu der formalen Prüfungspflicht eines Registergerichts, zu prüfen, ob die eingereichte Gesellschafterliste von den dazu berechtigten Personen eingereicht und unterschrieben wurde.

2. Das Registergericht kann die Aufnahme der Gesellschafterliste zum Registerordner dann verweigern, wenn es sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Liste hat (entgegen OLG Bamberg, 2. Februar 2010, 6 W 40/09, ZIP 2010, 1394; Anschluss OLG Jena, 22. März 2010, 6 W 110/10, ZIP 2010, 831). Denn im Hinblick auf die durch die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner eintretende Legitimations- und Rechtsscheinswirkung darf das Registergericht nicht wissentlich an der Schaffung eines falschen Rechtsscheins mitwirken und damit möglicherweise die Grundlage für Schädigungen Dritter oder von Gesellschaftern schaffen.

Schlagworte: Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Listenkorrektur durch Notar, Materielle Prüfungspflicht des Handelsregister, Prüfungspflicht