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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.02.2010 – 5 Sch 2/09

AktG §§ 53a, 243, 246a

1. Aus der Formulierung von § 246a Abs. 1 S. 1 AktG folgt, dass es sich bei der Notwendigkeit einer Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Freigabeverfahren handelt. Die Zulässigkeit scheitert nicht daran, dass mit dem Antrag darüber hinaus auch unzulässige Feststellungen begehrt werden.

2. Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Kleinaktionäre durch das zum 1. September 2009 eingeführte Bagatellquorum von 1.000 € gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG ist verhältnismäßig. Zumindest auf Grund des Schadensersatzanspruchs des Aktionärs gemäß § 246a Abs. 4 S. 1 AktG bestehen gegen die Gesetzesbestimmung auch hinsichtlich von Hauptversammlungen, die vor dem Stichtag stattgefunden haben, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Eine dem Freigabebeschluss entgegenstehende besondere Schwere des geltend gemachten Rechtsverstoßes gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG ist entsprechend der Gesetzesbegründung etwa ein gezielter Verstoß, der den klagenden Aktionär im Vergleich zu der Mehrheit ungleich trifft, schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile zufügt, die sich nicht auf andere Weise, etwa durch Schadensersatzansprüche ausgleichen lassen oder der so krass rechtswidrig ist, dass eine Eintragung und damit Durchführung „unerträglich“ wäre.

4. Die Versammlungsleitung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ist bei Anhängigkeit einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen seine Wahl bis zur Rechtskraft des kassatorischen Urteils rechtmäßig (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
am Main, 8.Juni 2009, 23 W 3/09=AG 2009, 549).

5. Der Versammlungsleiter ist bei der Entscheidung darüber, ob er zunächst eine großzügigere Redezeit vergibt, die dann ggf. im Laufe der Versammlung zu kürzen ist, oder ob er sogleich eine kürzere Zeit (5 Min.) vorgeben will, ein Ermessen einzuräumen (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
am Main, a. a. O.).

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufsichtsrat, Beschlussmängel, Freigabeverfahren, Hauptversammlungsbeschluss, Redezeitbeschränkung, Versammlungsleiter