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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.03.2012 − 19 W 2/12

BGB § 2039

Zwar steht einem Miterben grundsätzlich das Recht zu, Nachlassforderungen allein geltend zu machen und Leistung an alle Erben gemeinschaftlich zu verlangen (§ 2039 BGB). Widersprechen aber die Miterben der Klageerhebung, liegt ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis vor, der zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (BGH, Urt. v. 11.01.1966, V ZR 160/65, Rn. 20, juris; Palandt/Weidlich, 71. Aufl., BGB § 2039, Rn. 10).

Schlagworte: Erbengemeinschaft, Miterbe, Widerspruch