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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.01.2012 – 20 W 504/10

UmwG § 20

1. Eine Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung ungeachtet vorhandener Mängel gemäß § 20 Abs. 2 UmwG wirksam. Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt. Für den Eintritt dieser Rechtswirkung der umfassenden Heilung aller Mängel durch die konstitutive Handelsregistereintragung der Verschmelzung kommt es nicht darauf an, welche Rechtshandlungen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet sind und wie schwer eventuelle Mängel wiegen. Aus §§ 20 Abs. 2, 16 Abs. 3 S. 10 UmwG folgt vielmehr das Verbot einer Entschmelzung und es kommt auch keine Amtslöschung der Verschmelzungseintragung in Betracht; vielmehr sind in diesem Fall lediglich Schadensersatzansprüche und einvernehmliche Korrekturen durch die Beteiligten möglich, letzteres jedoch auch nicht durch nachträgliche Aufhebung des Verschmelzungsvertrages selbst (vgl. zu allem: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22.10.2002, Az. 20 W 299/02, und vom 26.05.2003, Az. 20 W 61/03; Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2005, Az. 401 O 47/05; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.08.2007, Az. 11 U 277/05, zitiert jeweils nach Juris; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 20, Rn. 44 ff, 52; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 20, Rn. 33, 40 ff; Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., 2012, § 20 Rn. 84 ff; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 20 Rn. 57 ff; Krieger, Fehlerhafte Satzungsänderungen: Fallgruppen und Bestandskraft, in ZHR 158 (1994), 35 ff, 44, noch zur alten Regelung in § 352a AktG; Grunewald in Lutter, UmwG, 4. Auflage, 2009, § 20, Rn. 70 ff m.w.N., auch zur teilweise in der Literatur vertretenen Gegenansicht; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 5. Aufl. 2009, § 20, Rn. 121 ff, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die aus den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft, zumindest in Extremfällen, eine Möglichkeit zur Entschmelzung bejahen will).

2. Darüber hinaus erlangt nicht nur die Verschmelzung selbst nach deren Eintragung im Handelsregister nach § 20 Absatz 2 UmwG Bestandskraft, sondern unter entsprechender Anwendung dieser gesetzlichen Regelung auch der zum Zwecke dieser Verschmelzung gefasste und im Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhungsbeschluss (vgl. Grunewald, aaO., Rn. 79; Kübler, aaO., § 20, Rn. 95, 96; Stratz, aaO, § 55, Rn. 30; Bermel, aaO., § 20, Rn. 59; Sagasser/Luke in Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, 4. Aufl., 2011, § 9. Rn. 318; Winter in Lutter, UmwG, aaO., § 55, Rn. 33; Marsch-Barner, aaO., § 20, Rn. 42; Kort, Aktien aus vernichteten Kapitalerhöhungen, ZGR 1994, 291ff, 310, 311). In diesem Sinne hat auch der BGH (Beschluss vom 21.05.2007 – II ZR 266/04) dargelegt, dass der dort im Rahmen einer Verschmelzung gefasste Kapitalerhöhungsbeschluss schon seinem Wortlaut, aber auch seinem Inhalt nach lediglich einen „Annex“ zum Verschmelzungsbeschluss darstelle, weil die Kapitalerhöhung zur Finanzierung der Verschmelzung im Hinblick auf die Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers benötigt worden sei.

3. Nichts anderes kann für die mit der Verschmelzung verbundene Kapitalherabsetzung gelten. Aufgrund der der Eintragung der Kapitalherabsetzung zugrundeliegenden, zum Handelsregister eingereichten und zur Einsicht freigegebenen Dokumente ist davon auszugehen, dass die beschlossene vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff AktG nach dem Willen der Vertragsparteien derart eng mit der ebenfalls in dieser Hauptversammlung beschlossenen Verschmelzung sowie der in diesem Zusammenhang beschlossenen Kapitalerhöhung verknüpft ist, dass auch sie als Glied der Kette, auf der die Verschmelzung beruht, nicht gesondert herausgelöst werden kann und somit ebenfalls entsprechend § 20 Abs. 2 UmwG Wirksamkeit erlangt hat.

Schlagworte: Anmeldung, Erhöhung des Stammkapitals, Handelsregister, Heilung, Kapitalherabsetzung, Umwandlung