Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.11.2011 – 21 W 7/11

AktG §§ 304, 305; SpruchG §§ 1, 15; ZPO § 287; FGG § 13a

1. Im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens nach § 1 SpruchG ist der Unternehmenswert mittels einer eigenen Schätzung durch das Gericht in entsprechender Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Zum Zwecke der Schätzung ist hierbei regelmäßig auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer analysierten Methoden, Parameter und Planzahlen zurückzugreifen, sofern diese sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als vertretbar und plausibel erweisen sowie eine wertende Gesamtsicht des dergestalt ermittelten Unternehmenswertes keine andere Betrachtungsweise nahelegt.

2. Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,5 % ist für einen Mitte des Jahres 2007 liegenden Bewertungsstichtag nicht zu beanstanden.

3. Zur Berechnung der Höhe des angemessenen Ausgleichs bei harter Patronatserklärung und zusätzlichem Barangebot für den Fall der Kündigung des Unternehmensvertrages.

4. § 15 Abs. 4 SpruchG schließt einen Rückgriff auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG in der bis zum 1. September 2009 anwendbaren Fassung nicht aus.

Schlagworte: Aktienrecht, Spruchverfahren, Unternehmensbewertung