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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.12.2011 – 20 W 308/11

UmwG § 126; GBO §§ 18, 19, 22, 28, 32

1. Ausgehend von § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 UmwG hat der BGH (Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 79/07, BGHZ 175, 123) festgestellt, dass bei einer Übertragung des Eigentums an Grundstücken im Weg der Spaltung die fehlende Bezeichnung der Grundstücke nach § 28 Satz 1 GBO in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag zur Unwirksamkeit der Übertragung führt. Da sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs vollziehe (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), verlangt das Gesetz -so der BGH- den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO bereits für den Spaltungs- und Übernahmevertrag, denn bei der Spaltung fehle das im Fall der Einzelübertragung von Grundstücken vorhandene Korrektiv der Grundstücksbezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO in der Eintragungsbewilligung.

2. Da § 126 Abs. 2 UmwG für Grundstücke wie auch für Rechte an Grundstücken gilt (OLG Schleswig, Beschluss vom 01.10.2009 – 2 W 241/08 – ZNotP 2010, 108, 109; Widmann/Mayer: UmG, § 126, Rdnr. 212; Böhringer, Rpfleger 2001, 59 ff., 63), müsste demnach eine im Weg der Spaltung durch Ausgliederung übertragene Grundschuld in gleicher Weise zumindest nach Grundbuchbezirk und Grundbuchblatt bezeichnet sei, um auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen zu können.

3. Unabhängig von der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Rechtsübergangs hat das Grundbuchamt im Rahmen der grundbuchlichen Vollziehung bei der Grundbuchberichtigung und bei der Überprüfung der Bewilligungsberechtigung im Rahmen des § 19 GBO die Einhaltung des § 28 Satz 1 GBO in jedem Fall auch als bloße Ordnungsvorschrift zu beachten. Neben dem Nachweis der Eintragung der Spaltung durch Ausgliederung im Handelsregister erfordert dies die (auszugsweise) Vorlage des Spaltungs- sowie Übernahmevertrags oder Spaltungsplans in Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift mit der Bezeichnung der betroffenen Grundschuld nach Grundbuchbezirk und Grundbuchblatt (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschl. v. 19.04.2010 – I-3 Wx 88/10 – Rpfleger 2010, 496; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 32, Rdnr. 28; Hügel/Otto: GBO, 2. Aufl., § 32, Rdnr. 39; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 995 f).

4. Der im Rahmen der Grundbuchberichtigung zu führende Nachweis der Bezeichnung einer Grundschuld gemäß §§ 126 Abs. 2 UmwG, 28 Satz 1 GBO bei der Spaltung durch Ausgliederung kann nicht durch eine Notarbescheinigung geführt werden, die zum Inhalt hat, dass die Grundschuld zum ausgegliederten Vermögen gehört und einer bestimmten Gläubigerin zusteht.

Schlagworte: Handelsregister, Notar, Prüfungspflicht, Spaltung, Umwandlung