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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.03.2011 – 26 SchH 2/11

ZPO §§ 1036, 1037

1. Eine Besorgnis der Befangenheit kann nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des konkreten Falles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu rechtfertigen. Maßgebend hierfür ist allein, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

2. Unterlässt ein Schiedsrichter den Hinweis auf Umstände, die eindeutig und klar ungeeignet sind, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen, so liegt darin weder ein Pflichtenverstoß noch ein gesonderter Ablehnungsgrund.

3. Ist die anwaltliche Tätigkeit eines Schiedsrichters für eine nicht am Verfahren beteiligte Partei beendet und mit nachwirkenden Bindungen zu einer der Parteien des hiesigen Schiedsverfahrens ohnehin nicht zu rechnen, fehlt es an einem Ablehnungsgrund (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, SchiedsVZ 2006, 55 f., für den Fall der anwaltlichen Vorberatung einer der Schiedsparteien).

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren