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OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 12.11.2013 – 5 U 14/13

HGB § 249; AktG § 256Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 256

1. Gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Bei Schadensersatzansprüchen ist insoweit eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich ihres Bestehens maßgeblich (BGH, Urteil v. 16.02.2009, II ZR 185/07, NJW 2009, S. 2207 ff., Rdnr. 47).

2. Nach allgemeinen Grundsätzen liegt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Nichtigkeit des Jahresabschlusses auf Seiten des Klägers. Um ihr zu genügen, kann ein Aktionär im Vorfeld von seinem Auskunftsrecht nach § 131 AktG Gebrauch machen (Spindler/Stilz/Rölike, a. a. O., § 256, Rdnr. 80 unter Hinweis auf OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, Urteil vom 21.11.1986, 15 U 78/84, WM 1987, S. 533 ff.). Sofern dies nicht geschehen ist, kommt weder eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten noch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Betracht.

3. Führt die behauptete fehlende Rückstellung nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, ist eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses ausgeschlossen. Maßgeblich ist insoweit das Verhältnis der möglicherweise fehlerhaft nicht gebildeten Rückstellungen zur Bilanzsumme (Urteil des Senats vom 18.03.2008, 5 U 171/06, NZG 2008, 429, im maßgeblichen Auszug zitiert im angefochtenen Urteil, S. 19, 20).

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Darlegungs- und Beweislast, Jahresabschluss, Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nach § 241 AktG analog und nach GmbHG, Nichtigkeitsgründe, Rückstellung, Schadensersatzanspruch, sekundäre Darlegungslast