Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.03.2006 – 4 U 97/05

BGB §§ 86, 626; GmbHG § 35

1. Die Kündigung des Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds der Stiftung kann nur von dem Stiftungsrat ausgesprochen werden. Von dieser organschaftlichen Vertretungsbefugnis ist die Erklärungsvertretung des Organs bei der Kundgabe des Stiftungsratsbeschlusses zu unterscheiden. Ausgehend davon, dass es sich bei Beschlüssen des Stiftungsrates über Abberufung und Kündigung eines Vorstandsmitglieds nicht um bloß interne Willensäußerungen zwischen verschiedenen Gesellschaftsorganen, sondern um so genannte Sozialakte handelt, die der nach außen gerichteten Erklärung im Namen der Stiftung bedürfen, ist zwischen der internen Entscheidungszuständigkeit/Willensbildung des Stiftungsrats und der Kundgabe des erklärten Willens des Stiftungsrats im Außenverhältnis zu dem Vorstand zu unterscheiden. Während die Beschlussfassung des Stiftungsrats die gesellschaftsinterne Willensbildung betrifft, erlangt dieser Wille erst durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer/Vorstandsmitglied, der insofern als außenstehender Dritter anzusehen ist, rechtliche Wirkung für und gegen die Stiftung. Erst mit dem Vollzug des Beschlusses gegenüber dem Geschäftsführer/Vorstandmitglied wird die Stiftung im nach außen gerichteten Rechtsverkehr berechtigt und verpflichtet.

2. Die Beendigung der Organstellung des Beklagten als Geschäftsführer und Vorstandsmitglied hat nicht automatisch auch die Beendigung des Anstellungsvertrages zur Folge, weil der Anstellungsvertrag ein neben dem Organverhältnis stehendes selbstständiges Rechtsverhältnis ist.

3. Der wirksame Beschluss des Stiftungsrates als zuständigem Organ ist nicht nur interne Voraussetzung der Kündigung, sondern deren Wirksamkeitserfordernis (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 35 Rn. 216 für die insoweit vergleichbare Situation der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers).

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Beschlussfassung, Kündigung, Stiftung, Vorstand