Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.07.2011 − 5 U 104/10

AktG §§ 131, 161, 186, 202, 203, 241

1. Im Fall der Ausnutzung genehmigten Kapitals bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keines vorherigen Berichts gemäß bzw. analog der unmittelbar nur für eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen gemäß §§ 182 ff. AktG. geltenden Vorschrift des § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG. Dafür hat der Vorstand auf der nachfolgenden Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGH, 23. Juni 1997, II ZR 132/93= BGHZ 136,33- Siemens/Nold).

2. Die Zulässigkeit des Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist von der Berichtspflicht über den Grund über den Bezugsrechtsausschluss und die Begründungspflicht für den vorgeschlagenen Ausgabebetrag gemäß Satz 2 zu trennen, die über die reine aktienrechtliche Zulässigkeit hinaus den Aktionären die Möglichkeit eröffnen sollen, zu prüfen, ob der Vorstand wirtschaftlich sinnvoll im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
handelte, also bei seinen Geschäften eine „glückliche Hand“ zeigte.

3. Ein Hauptversammlungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung gemäß § 131 AktG verlangte und zu diesem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft nicht erteilt worden ist, obwohl der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt war. Maßstab für die Erforderlichkeit ist die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH, 18. Oktober 2004, II ZR 250/02= BGHZ 160, 385).

4. Bei Anhängigkeit einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen seine Wahl ist die Versammlungsleitung durch den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden bis zur Rechtskraft eines kassatorischen Urteils rechtmäßig (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, 8. Juni 2009, 23 E 3/09=AG 2009, 549).

5. Dem Versammlungsleiter ist bei der Entscheidung darüber, ob er zunächst eine großzügigere Redezeit vergibt, die dann ggf. im Laufe der Versammlung zu kürzen ist, oder ob er sogleich eine kürzere Zeit (5 min.) vorgeben will, ein Ermessen einzuräumen. Das Ermessen wäre allerdings überschritten, wenn das gewählte Vorgehen dazu missbraucht wird, bestimmte Aktionäre gezielt beim Aufruf zu bevorzugen oder durch einen späteren Aufruf zu benachteiligen.

6. Die Hauptversammlung verlagert bei der Schaffung genehmigten Kapitals ihre Kompetenzen, die sie sonst bei der Erhöhung des Grundkapitals aufgrund von § 182 AktG hätte, auf den Vorstand und setzt damit Vertrauen in die Vorgehensweise des Vorstands voraus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Für die Entscheidung, dem Vorstand wiederum eine Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des BezugsrechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu erteilen kann es daher relevant sein, wie der Vorstand vorangegangene Kapitalerhöhungen abgewickelt hat.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufsichtsrat, Erhöhung des Stammkapitals, Hauptversammlungsbeschluss, Informationspflicht, Redezeitbeschränkung, Relevanz des Rechtsverstoßes, Relevanz des Verfahrensmangels, Relevanzlehre, Versammlungsleiter, Vorstand