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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.07.2010 – 5 U 205/07

AktG §§ 9, 36a, 66, 76, 119, 183 ff.; BGB § 779

1. Bei der Sachkapitalerhöhung ist hinsichtlich des geringsten Ausgabebetrages ein gesetzlicher Anspruch der Gesellschaft gegen den Einleger auf die Wertdifferenz für den Fall anerkannt, dass der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür ausgegebenen Aktien zurückbleibt und die Kapitalerhöhung durch Eintragung wirksam geworden ist.

2. Ein Vergleich kommt nur dann in Betracht, wenn im Hinblick auf eine unter § 66 Abs. 1 AktG fallende Forderung eine so beachtliche rechtliche oder tatsächliche Unklarheit besteht, dass unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer Klage die einverständliche vergleichsweise Einigung der Durchsetzung der Forderung in einem streitigen Verfahren vorzuziehen ist.

3. Da das Aktiengesetz zwischen dem Verzicht auf und dem Vergleich über eine Forderung unterscheidet, fehlt es in Bezug auf § 66 Abs. 1 AktG an einer Regelungslücke, wenn dort lediglich das Verbot eines Verzichts, nicht aber das des Vergleichs, und auch nicht die Bindung des Vergleichs an die Zustimmung der Hauptversammlung normiert ist.

4. § 66 Abs. 1 S. 2 AktG verbietet eine von der Gesellschaft erklärte Aufrechnung nicht, wenn diese auch nicht uneingeschränkt zulässig ist, sondern voraussetzt, dass die Forderung des Aktionärs, gegen die die Gesellschaft aufrechnet, vollwertig, fällig und liquide ist. Auf die Vollwertigkeit kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn der Aktionär für seine Forderung gegen die Gesellschaft in voller Höhe Sicherheit hat.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung, Sachkapitalerhöhung