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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.01.2013 – 16 U 18/12

BGB §§ 133, 138, 157, 242, 723

1. Eine Vereinbarung ist gemäß § 723 Abs. 3 BGB. nichtig, wenn sie das Kündigungsrecht des einzelnen Gesellschafters ausschließt oder unangemessen beschränkt. Das kann der Fall sein, wenn der Gesellschafter aus finanziellen Erwägungen durch Einschränkung seines Abfindungsanspruchs vor einer Entscheidung zur Ausübung seines Kündigungsrechts zurückschrecken würde; abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 123, 281 ff, 284).

2. Verstößt eine Regelung über die Folgen der Ausübung des Kündigungsrechts eines BGB-Gesellschafters nicht gegen § 723 Abs. 3 BGB, kann es dennoch geboten sein, im Wege ergänzender Vertragsauslegung der späteren Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des Senats kann es gerechtfertigt sein, durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschaft
und des ausscheidenden Gesellschafters eine Anpassung an die veränderten Umstände vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu bedenken (vgl. die Rechtsprechung zu § 738 BGB, BGH-NJW 1993, 2101; BGHZ 123, 281). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke voraus. Diese kann auch darin liegen, dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. § 157 Rdnr. 3).

Schlagworte: Auslegung, Kündigung, nachträgliche Anpassung, Personengesellschaftsrecht, Sittenwidrigkeit