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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.02.2010 – 5 U 89/09

AktG § 123

1. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zur Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung stehen die Altsatzung mit einem etwaigen statuarischen Hinterlegungserfordernis und die Nachweismöglichkeit gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG n.F. nebeneinander.

2. Für den Fall der Nichtigkeit eines Squeeze-Out-Beschlusses kann im Rahmen des Schadenersatzes grundsätzlich nicht die Rückgängigmachung einer inzwischen stattgefundenen Ausgliederung verlangt werden, denn Schuldnerin des Schadenersatzanspruchs ist die Gesellschaft, nicht die Hauptaktionärin, der die Aktien übertragen wurden.

Schlagworte: Aktienrecht, Hauptversammlung, Nichtigkeitsgründe, Schadensersatzanspruch, Squeeze-out, Teilnahmerechte