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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.03.2010 – 14 U 52/09

GmbHG §§ 43, 46

1. Die GmbH kann in einem Rechtsstreit gegen einen früheren Geschäftsführer auch durch einen Geschäftsführer vertreten werden, solange noch ein satzungsmäßig berufener Vertreter vorhanden ist.

2. Zur Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
auch gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung; dieser Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG kann formlos durch Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter gefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1999, II ZR 47/98, NJW-RR 1999, 1637).

3. Aus einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers einer GmbH kann kein Schadenersatzanspruch hergeleitet werden, wenn ihm gem. § 46 Nr. 5 GmbHG Entlastung erteilt wurde und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Fassung des Entlastungsbeschlusses der Anspruch zumindest auf Grund der Rechnungslegung sowie der den Gesellschaftern zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1986, II ZR 165/85, NJW 1986, 2250).

Schlagworte: Entlastung der Geschäftsführer, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Schadensersatzanspruch