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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.02.2010 – 13 U 33/07, 13 U 207/08

BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
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AktG § 93

Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrags ist dann zu bejahen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer für die Gesellschaft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Anstellungsvertrages bis zu seiner ordentlichen Beendigung unzumutbar ist. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere von Verfehlungen, deren Folgen für die Gesellschaft, der Grad des Verschuldens sowie eine Wiederholungsgefahr und andererseits etwaige Verdienste um das Unternehmen, soziale Folgen für das betroffene Vorstandsmitglied und Lebensalter zu berücksichtigen.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Interessenabwägung, Kündigung, Wichtiger Grund