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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.07.2006 – 4 U 222/05

BGB §§ 151, 328, 398, 705; GmbHG § 15

Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen übernommen wird, ist kein Vertrag zugunsten Dritter, sondern als Angebot zum Abschluss eines auf die Übertragung des Gesellschaftsanteils gerichteten schuldrechtlichen Vertrages auszulegen.

Schlagworte: Geschäftsanteil, Gesellschafterwechsel