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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2014 – 23 U 270/13

1. Zur ordnungsgemäßen Aufklärung eines Anlegers ist auch die Mitteilung erforderlich, in welcher Höhe Rückvergütungen fließen, da auch die Höhe der Rückvergütung ungefragt offen gelegt werden muss (BGH NJW 2011, 3227; NJW 2011, 3231).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der AufklärungspflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aufklärungspflicht
Verletzung der Aufklärungspflicht
oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH NJW 2013, 1801; NJW 2010, 3292).

3. Die kenntnisabhängige Verjährung im Sinne von §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für jeden Beratungsfehler gesondert zu beurteilen (BGH NJW-RR 2011, 842; BKR 2010, 118; NJW 2008, 506).

4. Die erforderliche Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st.Rspr.; BGH NJW 2013, 1801 m. w. N.).

5. In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH NJW 2013, 1801; NJW-RR 2011, 842; BKR 2010, 118; NJW 2008, 506).

6. Allerdings erfordert der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH NJW 2013, 1801). Weiß der Anleger um die Rückvergütungen und fehlt ihm nur die Kenntnis von der Höhe der Rückvergütung, steht dies dem Verjährungsbeginn nur entgegen, wenn die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung gemacht hat (BGH NJW 2013, 1801; BKR 2014, 200).

7. Grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt ein Gläubiger nur, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, so dass von einem schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten gesprochen werden muss (Palandt-Ellenberger, BGB, 73.Aufl., § 199 Rn.39 m. w. N.).

8. Grundlage der Beweiswürdigung ist das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme, zu dessen umfassender Würdigung das Gericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist; eine unvollständige Würdigung der Beweise wäre eine Gehörsverletzung (BGH NJW-RR 2004, 425; NJW-RR 92, 1392; Zöller-Greger, ZPO, 30.Aufl., § 286 Rn.2).

9. Die Regeln der Beweislastverteilung sind für die Beweiswürdigung nicht verbindlich und begründen insbesondere kein Verwertungsverbot für Beweisergebnisse, so dass selbst Umstände, die vom Beweispflichtigen nicht vorgetragen sind, aber auch nicht in Widerspruch zu seinem Vorbringen stehen, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Zöller-Greger, ZPO, 30.Aufl., § 286 Rn.2 m. w. N.).

10. Erst wenn sich ein Sachverhalt ergibt, den keine der Parteien behauptet hat und den sich die begünstigte Partei auch nicht zu eigen macht, darf die Entscheidung darauf nicht gegründet werden (BGH NJW-RR 90, 507).

11. Zudem ist davon auszugehen, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden, ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen macht (BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – XI ZR 441/11; NJW-RR 2010, 495; NJW 1991, 1541).

Schlagworte: Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Aufklärungspflichtverletzung, Beweiswürdigung, Darlegungs- und Beweislast, Haftung, Rückvergütung, Schadenersatzanspruch, Verjährung