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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.09.2011 – 9 U 53/10

BGB §§ 312, 355, 357, 738; ZPO § 592

a) Zum Vorliegen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts beim Gesellschaftsbeitritt und zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in diesen Fällen.

b) Wegen der sog. Durchsetzungssperre gemäß § 738 BGB kann die Gesellschaft ausstehende Einlagen nicht mehr separat verlangen, sondern hat nur noch einen Anspruch auf das (ggf. negative) Auseinandersetzungsguthaben (so OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09). Denn im umgekehrten Fall ist anerkannt, dass ein ein einzelner Gesellschafter vor der Erstellung einer abschließenden Abfindungsbilanz nur dann einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis isoliert geltend machen darf, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht (BGH, Urteil vom 12.07.1999, II ZR 4/98). Dies muss auch für einen Anspruch der Gesellschaft gelten.

c) Keine Umdeutung eines Leistungsantrages auf Zahlung der Einlagen in einen Feststellungsantrag im Urkundsprozess.

Schlagworte: Durchsetzungssperre, Personengesellschaft, unselbständiger Rechnungsposten, Widerruf