Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.05.2011 – 7 U 268/08

AktG §§ 87, 108, 112

1. Die Aktiengesellschaft, die eine Herabsetzung der VergütungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Herabsetzung der Vergütung
Vergütung
eines Vorstandsmitgliedes wegen einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft gem. § 87 Abs. 2 AktG geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass dieser Zustand andauert.

2. § 87 Abs. 2 AktG gewährt nicht die generelle Möglichkeit, einseitig dauerhaft das Gehalt herabzusetzen und damit eine Vertragsänderung herbeizuführen. Vielmehr muss die Herabsetzung stets nach Höhe und Dauer angemessen sein, was bedeutet, dass sie bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage auch wieder aufzuheben ist.

3. Die – auch längere Zeit – widerspruchslose Hinnahme einer einseitigen Herabsetzung einer Vorstandsvergütung bringt als solche noch keine stillschweigend vereinbarte Abänderung des Dienstvertrags zustande.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Herabsetzung der Vergütung, Vorstand