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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.10.2011 – 5 U 27/10

GmbHG § 43; BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287

Für den Schadensbegriff im Sinne auch von § 43 Abs. 2 GmbHG gelten grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die § 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen ist.

Schlagworte: Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schaden, Schadensersatzanspruch, Schadensschätzung