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OLG Frankfurt a. M., Zwischenurteil vom 30.03.2010 – 5 U 114/09

AktG §§ 121, 241, 327a ff.

1. Ist das gesamte Grundkapital der Aktiengesellschaft in einer Globalurkunde verbrieft, geht eine im Detail unzutreffende Formulierung in der Einladung zur Hauptversammlung, die sich auf einzelverbrieft ausgegebene Aktien bezieht, ins Leere, weil mangels Existenz keine Inhaber einzelverbriefter Aktien eingeladen werden. Damit liegt schon kein Einladungsmangel gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs 3 Satz 2 AktG (und nicht erst die fehlende Relevanz eines solchen) vor.

2. Das in der Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich als besonderer Service dargestellte, zusätzliche Angebot der Gesellschaft an die Aktionäre, sich ausschließlich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft vertreten lassen zu können, stellt keine Teilnahmebedingung im Sinne von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG dar.

Schlagworte: Aktienrecht, Hauptversammlung, Nichtigkeitsgründe, Teilnahmerechte