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OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.1998 – 5 W 33/98

§ 45 Abs 2 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG, § 243 AktG, § 91a ZPO

Ist eine Satzungsgrundlage nicht vorhanden, so kann ein Versammlungsleiter in der Gesellschafterversammlung der GmbH nur im Einverständnis aller GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einverständnis aller Gesellschafter
Gesellschafter
bestimmt werden.

Erfordert die positive Beschlußfeststellung als Sachurteilsvoraussetzung eine Zustellung an alle Mitgesellschafter oder eine Bekanntgabe durch den Geschäftsführer an diese Gesellschafter und hatte eine solche im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch nicht stattgefunden, so kann bei der nach ZPO § 91a zu treffenden Kostenentscheidung zugunsten der Erfolgsaussicht des Klägers unterstellt werden, daß das Gericht im weiteren Verlauf die Zustellung an die Mitgesellschafter noch von Amts wegen veranlaßt oder die Kenntnis der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Kenntnis
Kenntnis der Gesellschafter
vom Antrag anderweitig aufgeklärt hätte.

Schlagworte: Versammlungsleiter laut Satzung, Wahl des Versammlungsleiters, Wahl mit einfacher Mehrheit