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OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. November 1996 – 20 W 610/94

§ 51a GmbHG, § 51b GmbHG, § 139 ZPO, § 253 Abs 2 ZPO, § 25 FGG

1. Wird das Informationserzwingungsverfahren durch Einreichung einer Antragsschrift eingeleitet, so muß sich der gesamte notwendige Inhalt des Begehrens aus ihr selbst ergeben. Ein hinreichend bestimmter Antrag kann daher jedenfalls dann nicht durch Bezugnahme auf ein mit der Antragsschrift überreichtes Schreiben eines Wirtschaftsberaters ersetzt werden, wenn auch diesem nicht eindeutig zu entnehmen ist, welche Auskunft konkret begehrt wird.

2. Verletzt das Landgericht seine Pflicht, auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken, so kann das Oberlandesgericht das Verfahren wegen dieses Verfahrensmangels an die Vorinstanz zurückverweisen.

Aus den Gründen

Die Antragsgegnerin ist eine im Jahre 1988 gegründete GmbH mit einem Stammkapital von 200.000 DM. Der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin mit einem Geschäftsanteil von 48.000 DM und war von Anfang an bis zum 21.12.1993 vertretungsberechtigter Gesamtgeschäftsführer. Ein weiterer Geschäftsanteil von 48.000 DM gehört dem jetzigen (Gesellschafter-) Geschäftsführer V. und der dritte Geschäftsanteil von 104.000 DM dessen Mutter A.

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1992, den die Firma W. besorgt hatte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und seinen Mitgesellschaftern. Der Antragsteller hielt die Bilanzunterlagen für mangelhaft und schaltete die Firma S.-Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH ein, die in seinem Auftrag die Unterlagen prüfte. Die Antragsgegnerin beauftragte ihrerseits mit der Prüfung der Frage, ob der Jahresabschluß ordnungsgemäß aus der vorliegenden Buchführung der Gesellschaft entwickelt worden ist, den Wirtschaftsprüfer C., der in einer Bescheinigung vom 11.12.1993 die ihm gestellte Frage bejahte.

In der Gesellschafterversammlung vom 21.12.1993 wurde mit der Stimmenmehrheit der beiden Mitgesellschafter des Antragstellers die Tätigkeit der Firma W. gebilligt, die Kritik des Antragstellers an der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers C. zurückgewiesen und der Antragsteller als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen; einstimmig wurde der Geschäftsführer aufgefordert, bis spätestens 11.1.1994 die Bilanz 1992 vorzulegen.

Die Firma S.-Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH teilte dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 24.1.1994 mit, bei der Durchsicht der Unterlagen zum Jahresabschluß 1992 der Antragsgegnerin hätten sich eine Reihe weiterer Fragen ergeben, die mit der Antragsgegnerin abgeklärt werden müßten. (Wird ausgeführt.)

Trotz der von dem Antragsteller schriftlich geäußerten Bedenken wurde in der Gesellschafterversammlung vom 22.2.1994, an der der Antragsteller nicht teilnahm, der von dem (Gesellschafter-) Geschäftsführer der Antragsgegnerin vorgelegte und unterschriebene Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1992 von den beiden anderen Gesellschaftern gebilligt.

Der Antragsteller hat beim LG beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über die im Schreiben der S. Wirtschafts- und Steuerberatung-GmbH vom 24.1.94 im einzelnen aufgestellten Fragen zum Jahresabschluß 1992, sowie sämtliche damit verbundenen Belege, Buchungsanweisungen und Konten hierzu vorzulegen;

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt durch den Geschäftsführer V. zu versichern;

c) an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin zu verurteilen, daß der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Auskunft darüber zu geben hat, ob der durch Gesellschafterversammlung vom 22.2.94 festgestellte Jahresabschluß zum 31.12.92 auf der Grundlage der gesamten Buchhaltung der Gesellschaft sowohl den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 38 I HGB) wie auch den steuerrechtlichen Wertansätzen entspricht. Hierzu gehört die Vorlage sämtlicher Buchungsunterlagen einschließlich des Belegmaterials.

3. Dem Kläger hinsichtlich der Wahrnehmung seines Informationsrechts nachzulassen, das Einsichtsrecht durch eine zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Person ausüben zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Anträge gebeten. Das LG hat den Antragsteller darauf hingewiesen, daß die von ihm unter Nr. 1 b und 1 c der Antragsschrift gestellten Anträge nicht in das Informationserzwingungsverfahren gehören, und um Mitteilung gebeten, ob diese Anträge zurückgenommen werden oder abgetrennt und in das Erkenntnisverfahren der ZPO abgegeben werden sollen. Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 7.7.1994 beantragt, das Verfahren wegen der vom LG beanstandeten Anträge abzutrennen.

Das LG hat durch Beschluß vom 16.9.1994 die Anträge Nr. 1 b und 1 c der Antragsschrift abgetrennt und insoweit das Verfahren an die für den Zivilprozeß zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen, die übrigen Anträge auf Auskunft und Einsicht (Nr. 1 a, 2 und 3 der Antragsschrift) zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zugelassen. Die Zurückweisung der nicht abgetrennten Anträge hat es damit begründet, diese Anträge entsprächen, soweit sie nicht ohnehin auf Rechtsfragen gerichtet seien, nicht dem Erfordernis einer hinreichenden Bestimmung des Gegenstandes der begehrten Information.

Der Antragsteller hat gegen den landgerichtlichen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 3 AktG). Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Im Ausgangspunkt ist das LG zutreffend davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Informationsanspruch aus § 51 a Abs. 1 GmbHG dem Antragsteller an sich zusteht, obwohl er unter dem 12.7.1994 das Gesellschafterverhältnis fristlos gekündigt hatte. Denn trotz dieser Kündigung ist der Antragsteller noch Gesellschafter, da noch keine formgültige Übertragung seiner Geschäftsanteile stattgefunden hat, so daß der Verlust der Mitgliedschaft noch nicht eingetreten ist (vgl. dazu OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
GmbHR 1985, 362; BayObLG WM 1993, 1793 = ZIP 1993, 1162 = GmbHR 1993, 741 zu II 2 b (4); Scholz/ Karsten Schmidt GmbHG, 8. Aufl., Rn. 13, Lutter/Hommelhoff GmbHG, 13. Aufl., Rn. 3 und 16, je zu § 51 a).

Der Senat folgt dem LG auch in der Meinung, daß der Auskunftsantrag Nr. 1 a) der Antragsschrift nicht hinreichend bestimmt ist, weil er auf ein Schreiben der Firma S.-Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH vom 24.1.1994 Bezug nimmt, das der Antragsschrift nur beigefügt worden ist.

Für den Antrag, durch den das Streitverfahren nach § 51 b GmbHG in Gang gesetzt wird, ist zwar eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Er hat jedoch die Funktion einer Klageschrift (Scholz/Karsten Schmidt, a.a.O. § 51 b Rn. 10). Deshalb sollte im Hinblick auf die Sonderstellung des Streitverfahrens und die in ihm geltende Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten (vgl. dazu Scholz/Karsten Schmidt a.a.O., § 51 b Rn. 15 und 25; Keidel/Amelung FGG Teil A 13. Aufl., § 12 Rn. 3) in rechtsähnlicher Anwendung des § 253 Abs. 2 ZPO die Antragsschrift einen hinreichend konkretisierten Antrag und eine Bezeichnung des Grundes des erhobenen Informationsanspruchs enthalten (vgl. Scholz/Karsten Schmidt a.a.O., § 51 b Rn. 14). Dies gilt um so mehr, als die Formel der dem Antrag stattgebenden gerichtlichen Entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben muß (Scholz/Karsten Schmidt a.a.O., § 51 b Rn. 26). Für den Zivilprozeß ist anerkannt, daß Antrag und Sachverhalt so detailliert in der Klageschrift selbst angegeben werden müssen, daß das Gericht sich diese Angaben nicht aus den beigefügten Unterlagen zusammensuchen muß (MünchKomm./Lüke ZPO § 253 Rn. 29 – 31; Lange NJW 1989, 438/439). Dieser Grundsatz ist wegen der Nähe zum Zivilprozeß im Informationserzwingungsverfahren zu beachten. Dann aber muß sich der gesamte notwendige Inhalt des Antrags aus der Antragsschrift selbst ergeben. Diesem Erfordernis entspricht der Antrag Nr. 1 a) nicht. Hinzu kommt, daß sich aus dem in Nr. 1 a) des Antrags genannten Schreiben vom 24.1.1994, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, nicht in allen Punkten klar entnehmen läßt, welche Fragen die Antragsgegnerin insoweit beantworten soll. Die begehrte Art der Information muß aber vom Antragsteller selbst so weit bestimmbar gemacht werden, daß das Gericht einen hinreichend bestimmten Tenor formulieren kann.

Dem Antrag Nr. 2 der Antragsschrift kann deshalb nicht entsprochen werden, weil er keine Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft i.S.d. § 51 a Abs. 1 GmbHG zum Gegenstand hat. Die Antragsgegnerin soll insoweit nicht zur Erteilung von Auskunft über Tatsachen verurteilt werden. Sie soll vielmehr eine rechtliche Wertung abgeben. Dieses Informationsbedürfnis des Antragstellers wird von § 51 a Abs. 1 GmbHG nicht gedeckt, auch wenn der dort verwendete Begriff „Angelegenheiten der Gesellschaft“ weit zu fassen ist (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
WM 1986, 740 = ZIP 1986, 709 = GmbHR 1986, 384; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
NJW-RR 1991, 620; Scholz/Karsten Schmidt a.a.O., § 51 a Rn. 19).

Unter diesen Umständen stellt es aber einen Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts dar, auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 ZPO), wenn das LG das Informationsbegehren des Antragstellers zurückgewiesen hat, ohne ihm auch insoweit vorher einen rechtlichen Hinweis gegeben zu haben. Auf das Informationserzwingungsverfahren nach § 51 b GmbHG ist grundsätzlich das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden (§ 51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG). Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist allgemein anerkannt, daß das Gericht entsprechend dem Grundgedanken des § 139 ZPO dem Antragsteller Gelegenheit geben muß, Mängel des Antrags zu beseitigen und sachgerechte Anträge zu stellen (Senat in 20 W 401/77 vom 9.7.1977 = OLGZ 1977, 425 und in 20 W 381/79 vom 10.9.1979 = OLGZ 1980, 76; Keidel/Amelung a.a.O., § 12, Rn. 11, 26 und 163, jeweils mit Nachweisen aus der Rspr.; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 54. Aufl., § 139, Rn. 5). Dieser Grundsatz gilt auch im – hier vorliegenden – Verfahren nach § 51 b GmbHG (Senat in 20 W 364/92 vom 10.8.1995 = FGPrax 1995, 245 = WM 1995, 1719 = DB 1995, 1908 = BB 1995, 1867 = NJW-RR 1996, 415 = GmbHR 1995, 904 = OLGR Frankfurt 1995, 206; Scholz/ Karsten Schmidt a.a.O., § 51 b, Rn. 15 und 27).

Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung im Umfang ihrer Anfechtung. Im Zivilprozeß ist anerkannt, daß ein Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 539 ZPO sein kann, der eine Zurückverweisung rechtfertigt (BGH NJW-RR 1988, 477 und 1991, 256; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
am Main MDR 1987, 413 und NJW 1989, 722; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
NJW-RR 1991, 1471; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., § 139 Rn. 101). Dieser Grundsatz gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, wenn das Verfahren der Erstinstanz so mangelhaft war, daß die abschließende Entscheidung im Beschwerdeverfahren dem Verlust einer Instanz gleichkommt (BayObLG FamRZ 1987, 98; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
am Main NJW 1989, 5; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
FamRZ 1993, 575; Keidel/Kuntze a.a.O., § 25 Rn. 7; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl., § 25 FGG Rn. 11). Hier käme aber eine Sachentscheidung durch den Senat, die einem weiteren Rechtsmittel nicht unterliegt, dem Verlust einer Instanz gleich. Eine Befassung mit den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträgen hat der Senat deshalb nicht für sachdienlich erachtet, weil zumindest dem Hilfsantrag Nr. 1 b der gleiche Mangel anhaftet wie dem Hauptantrag Nr. 1 a.

Das LG wird also dem Antragsteller Gelegenheit zu einer sachgerechten Antragstellung geben müssen. …

Schlagworte: Gesellschafter verbleibt zunächst in der Gesellschaft, Gesellschaftsvertragliches Kündigungsrecht, Informationsrechte des ausscheidenden Gesellschafters, Kein automatischer Übergang der Geschäftsanteile auf die Gesellschaft, Rechtsfolgen der Kündigung für den ausscheidenden Gesellschafter