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OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 21 W 70/15

§ 304 AktG, § 305 AktG, § 1 SpruchG

1. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters ist nicht nur nach alter Rechtslage, sondern auch im Fall der Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unzulässig.

2. Es kann mit der Wurzeltheorie vereinbar sein, ein am Bewertungsstichtag bereits angelegtes Ereignis, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit zwar sehr gering, aber nicht gleich Null ist, vollständig bei der Ertragsplanung und damit der Unternehmensbewertung unberücksichtigt zu lassen.

Schlagworte: Unternehmensbewertung