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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2012 – 11 U 110/10

§ 43 GmbHG, § 57c GmbHG, §§ 57cff GmbHG, § 93 Abs 2 AktG, § 276 BGB

Befolgt ein Geschäftsführer einen nichtigen Beschluss der Gesellschafter, so handelt er pflichtwidrig. In entsprechender Anwendung von § 93 Abs. 2 AktG obliegt dem Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast, dass sein Verhalten noch im Bereich des unternehmerischen Ermessens lag und sorgfaltsgemäß war oder er jedenfalls schuldlos den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Für den Vorwurf schuldhaften Verhaltens genügt einfache Fahrlässigkeit; Maßstab ist gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haften die Geschäftsführer der GmbH für eigenes pflichtwidriges Verhalten, ggf. auch neben den Gesellschaftern. Sie unterlagen als Geschäftsführer der Legalitätspflicht und waren verpflichtet, selbst ihre Tätigkeit rechtstreu auszuüben sowie dafür Sorge zu tragen, dass auch die Gesellschafter sich rechtstreu verhielten ((vgl. KG Berlin Urteil vom 9.10.1998, Az: 14 U 4823/96 zitiert nach LSK 1999, 281214). In Ausübung ihrer Treuepflicht hatten sie darüber zu wachen, dass der Gesellschaft zur Verfügung stehende Gelder nicht zum Nachteil der Gesellschaft entzogen wurden und ihre Liquidität gefährdet wurde (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
am Main vom 16.4.2008, Az: 1 U 136/05 zitiert nach Beck-Online 2008/12856). Diese Pflichten haben die Beklagten verletzt, indem sie die zur Erfüllung der erhöhten Stammeinlagen eingezahlten Mittel in Höhe von EUR 2 Mio. umgehend – unter Umgehung der Vorgaben der §§ 57 c ff GmbHG – an die Gesellschafterin G zurückgezahlt haben, so dass diese Einlagegelder der Gesellschaft selbst nicht mehr zur Verfügung standen.

In entsprechender Anwendung von § 93 Abs. 2 AktG obliegt den Geschäftsführern die Darlegungs- und Beweislast, dass ihr Verhalten noch im Bereich des unternehmerischen Ermessens lag und sorgfaltsgemäß war oder sie jedenfalls schuldlos den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sind (vgl. BGH NJW 2003, 358, 259; Roth/Altmeppen, GmbHG, GmbHG, 7. Aufl., § 30 Rd. 103). Für den Vorwurf schuldhaften Verhaltens genügt einfache Fahrlässigkeit; Maßstab ist gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

 

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Einlagenrückgewähr, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Kapitalerhöhung, Legalitätspflicht, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Treuepflicht, Umsetzung nichtiger Beschlüsse durch Geschäftsführer, Vermögensverlagerung