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OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2010 – 20 W 143/10

§ 10 Abs 2 FamFG, § 378 FamFG

1. Die Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister muss aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung unzulässig ist. Es bedarf einer hinreichend klaren Erklärung des Vollmachtgebers darüber, für welche Fälle die Vollmacht erteilt wird und wer von ihr Gebrauch machen darf (vergleiche KG, Beschluss vom 1. März 2005, 1 W 4/04, FGPrax 2005, 173).

An die Auslegung einer solchen Handelsregistervollmacht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss die Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass eine Auslegung, die über den Wortlaut hinaus geht, unzulässig ist (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 114). Da die Vollmacht sich an das Handelsregister richtet, kann es darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, nicht ankommen. Ergeben sich Unklarheiten, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass mit der Pflicht zur Anmeldung durch alle Gesellschafter eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden soll. Außerdem wird durch das Erfordernis der notariellen Beglaubigung der Anmeldung zugleich eine Überprüfung dahingehend ermöglicht, dass die beteiligten Personen an der Anmeldung, die die Grundlage für die Eintragung darstellt, auch tatsächlich mitgewirkt haben. Deshalb und weil die Vollmacht durch den zuständigen Richter oder Rechtspfleger des Registergerichts als Verfahrenshandlung ausgelegt werden muss, bedarf es einer hinreichend klaren Erklärung des Vollmachtgebers darüber, für welche Fälle die Vollmacht erteilt wird und wer von ihr Gebrauch machen darf (vgl. KG FGPrax 2005, 173 = NZG 2005, 626).

2. Ist eine Vollmacht auf die Übernahme einer Hafteinlage in Höhe eines Maximalbetrages beschränkt, ist die Anmeldung der Eintragung der Übertragung eines Teiles einer Kommanditbeteiligung, die zu einer Erhöhung der Hafteinlage über den Maximalbetrag führt, von der Vollmacht nicht gedeckt.

Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die vorgelegte und in Bezug genommene Vollmacht, die der Kommanditist Dr. med. Vorname W Nachname B unter dem 26. Mai 2003 in öffentlich beglaubigter Form erteilt hat, die hier streitgegenständliche Anmeldung der Eintragung der Übertragung eines Teiles der Kommanditbeteiligung, die in der Person des Vollmachtgebers zu einer Erhöhung der Hafteinlage auf einen Betrag von über 100,00 EUR führt, nicht gedeckt ist.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Auslegung, Handelsregistervollmacht, Kommanditgesellschaft, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft