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OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.1998 – 25 U 39/98

§ 209 BGB, § 212 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 43 Abs 2 GmbHG, § 43 Abs 4 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG

1. GmbHG § 43 Abs 2 gewährt nur der Gesellschaft Schadensersatzansprüche bei einer Obliegenheitsverletzung. Es handelt sich nicht um ein Schutzgesetz iSv BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 2.

2. Voraussetzung für einen Anspruch aus GmbHG § 43 Abs 2 ist ein ausdrücklicher Gesellschafterbeschluß. Auch der Verzicht auf diese Ansprüche erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluß, dieser kann jedoch konkludent gefaßt werden.

3. Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlußfassung über den Verzicht auf Schadensersatzansprüche mit abgestimmt, hat dies nur die Anfechtbarkeit des fraglichen Beschlusses zur Folge.

4. Die Verjährung der Ansprüche aus GmbHG § 43 Abs 2 beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage bestanden hat. Eine konkrete Bezifferung des Schadensersatzanspruches ist folglich nicht erforderlich. Auch ist es nicht erforderlich, daß die Gesellschaft vom Lauf der Verjährungsfrist Kenntnis erlangt.

Schlagworte: Generalbereinigung, Generalbereinigung mit Geschäftsführer, Gesetzliche Stimmverbote, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Kein Richter in eigener Sache, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbote, Verjährung