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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.03.2004 – 3/5 O 107/03, 3-05 O 107/03

AktG §§ 108, 124, 141, 327a, 327b

1. Bei einem Rechtsstreit über ein Squeeze-out von Minderheitsaktionären ist der Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage identisch (Anschluss BGH, 22. Juli 2002, II ZR 286/01, ZIP 2002, 1684).

2. Ist streitig, ob dem Squeeze-out ein wirksamer Aufsichtsratsbeschluss zugrunde lag, ist zu beachten, dass ein Aufsichtsratsbeschluss nicht stillschweigend gefasst werden kann. Wenn ein Aufsichtsratsbeschluss im (angesichts von § 108 Abs. 3 AktG zulässigen) Umlaufverfahren ergeht, so muss er den dafür in der Satzung aufgestellten Voraussetzungen genügen.

3. Fehlt es an einem wirksamen Aufsichtsratsbeschluss, so kommt ein Verstoß gegen § 124 Abs. 3 S. 1 AktG in Betracht. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat Vorschläge zur Beschlussfassung machen müssen.

4. Eine Höchstbetragsgarantie für die betroffenen Aktionäre erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 327b AktG.

5. § 141 Abs. 3 AktG findet auf ein Squeeze-out von Vorzugsaktionären keine Anwendung.

Schlagworte: Auslegung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Identischer Streitgegenstand