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OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.1992 – 10 U 262/91

§ 164 Abs 1 S 2 BGB, § 164 Abs 2 BGB

Zeichnet der Geschäftsführer einer GmbH einen Scheck ohne Beifügen des Firmenstempels im eigenen Namen, sind die Grundsätze über das unternehmensbezogene Geschäft nur dann anwendbar, wenn Umstände ersichtlich sind, aus denen sich die Unternehmensbezogenheit ergibt.

Der Bekl. hat den Scheck im eigenen Namen ohne jeden Hinweis auf ein Handeln im fremden Namen ausgestellt und damit sich selbst verpflichtet. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß die Scheckverpflichtung namens der GmbH erfolgen sollte (§ 164 I 2 BGB), liegen nicht vor. Zwar könnte die unstreitige Tatsache, daß der Auftraggeber und damit Werklohnschuldner die GmbH war, für ein Handeln in deren Namen sprechen, doch steht dem entgegen, daß die Akontozahlung vom Bekl. persönlich angefordert wurde, was zusammen mit dem auf der Schlußrechnung aufgebrachten Vermerk „laut Auftrag des Herrn S.“ für ein Handeln des Bekl. im eigenen Namen spricht. Der Umstand, daß der Scheck auf das Geschäftskonto der GmbH gezogen wurde, hat demgegenüber keine Bedeutung, da der Bekl. nicht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 164 II BGB ist somit von einem Eigengeschäft des Bekl. auszugehen (vgl. Palandt/Heinrichs, 51. Aufl., § 164 BGB Rn. 4), es sei denn, der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Bekl. (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 18) hätte diese Zweifel durch den Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung, daß der Bekl. die Akontozahlung namens der GmbH erbringt, zerstreuen können. Eine derartige Absprache behauptet der Bekl. nicht und tritt hierfür auch keinen Beweis an.

Entgegen der Auffassung des Bekl. helfen ihm die Grundsätze über das unternehmensbezogene Geschäft nicht weiter. Zwar geht bei einem unternehmensbezogenen Geschäft der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß der Betriebsinhaber (hier die GmbH) verpflichtet sein soll (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 2), doch setzt dies voraus, daß das getätigte Geschäft unternehmensbezogen war. Dies ist hinsichtlich der Scheckzeichnung aber gerade deshalb nicht der Fall, weil die der Scheckzeichnung zugrundeliegende Akontorechnung an den Bekl. persönlich gerichtet war und somit gegen die Unternehmensbezogenheit der Zahlung spricht. Bei derartig unklarer Lage hätte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Bekl. für entsprechende Klarheit sorgen und den Stempel der GmbH beidrücken müssen, wenn er sich nicht persönlich verpflichten wollte. Da er dies nicht tat, haftet er nach § 164 II BGB persönlich.

Schlagworte: Rechtsscheinhaftung