Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2013 – 1 U 314/11

BGB § 276 a.F.

1. Die Angabe im Prospekt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, ein organisierter Markt wie etwa eine Aktienbörse bestehe für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds „derzeit“ nicht, ist für sich genommen nicht als Prognose dahin zu verstehen, ein derartiger Markt werde in absehbarer Zeit errichtet werden (Abgrenzung OLG Köln, 19. Juli 2011, I-24 U 172/10, GWR 2011, 470).

2. Der Prospektangabe, es gebe derzeit für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds keinen organisierten Markt wie etwa die Aktienbörse, ist keine Aussage des Inhalts zu entnehmen, dies werde sich demnächst ändern, sodass die Anteile ohne Weiteres veräußert werden könnten. Die Angabe beschränkt sich ersichtlich auf eine Beschreibung der bei Prospekterstellung gegebenen und konkret absehbaren Situation. Soweit das OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
in seinem von den Berufungsklägern herangezogenen Urteil vom 19. 7. 2011 (24 U 172/10, BeckRS 2011, 22969) eine ähnliche Prospektaussage in ihrem Sinne, d. h. als Prognose einer demnächstigen Einrichtung eines öffentlichen Zweitmarktes ausgelegt hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen; die Entscheidung legt der Prospektaussage eine Bedeutung bei, die sie für sich genommen nicht hat.

3. Der Erwerber derartiger Fondsanteile muss nicht explizit über die Selbstverständlichkeit belehrt werden, dass der bei einer späteren Weiterveräußerung der Anteile erzielbare Preis unsicher und mit einer Verkäuflichkeit zum Nennwert nicht ohne Weiteres zu rechnen ist.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Aufklärungspflicht, eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeiten, geschlossener Immobilienfonds, Prospekthaftung im engeren Sinn, Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn