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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2013 – 5 U 14/13

AktG § 256; HGB § 249

1. Gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Bei Schadensersatzansprüchen ist insoweit eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich ihres Bestehens maßgeblich (BGH, Urteil v. 16.02.2009, II ZR 185/07 „X ./. A-Bank“, NJW 2009, S. 2207 ff., Rdnr. 47).

2. Nach allgemeinen Grundsätzen liegt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Nichtigkeit des Jahresabschlusses auf Seiten des Klägers. Um ihr zu genügen, kann ein Aktionär im Vorfeld von seinem Auskunftsrecht nach § 131 AktG Gebrauch machen (Spindler/Stilz/Rölike, a. a. O., § 256, Rdnr. 80 unter Hinweis auf OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, Urteil vom 21.11.1986, 15 U 78/84, WM 1987, S. 533 ff.). Wenn dies nicht geschehen ist, kommt weder eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten noch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Betracht.

Schlagworte: Beschlussmängelklage, Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 256 AktG analog, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe