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OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.1992 – 13 U 196/88

§ 34 GmbHG

1. Ein Gesellschafter kann zwar aufgrund der ihm der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sein, von ihm an sich zustehenden Rechten keinen Gebrauch zu machen. Er braucht jedoch nicht ohne weiteres seine eigenen Belange hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen (Anschluß BGH, 1991-06-10, II ZR 234/89, GmbH-Rdsch 1991, 362).

2. Nimmt der Gesellschaft ein ihm zustehendes Recht wahr, so kann darin nur in einem besonders gelagerten Fall ein gesellschaftsschädigendes Verhalten gesehen werden, das einen Ausschluß des Gesellschafters aus wichtigem Grund rechtfertigt. Ein solch extremer Ausnahmefall kann zB vorliegen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig oder schikanös erscheint.

Ein wichtiger Grund zum Ausschluß des Kl. ergibt sich auch nicht daraus, daß er als Partei an mehreren Rechtsstreitigkeiten beteiligt war, die zwischen den Gesellschaftern der Bekl. bzw. ihm und der Bekl. geführt wurden. Grundsätzlich hat jede Person das Recht, in Rechtsstreitigkeiten vermeintliche Ansprüche geltend zu machen bzw. sich gegenüber solchen Forderungen zu wehren. Ein gesellschaftsschädigendes Verhalten könnte darin nur in einem extremen Ausnahmefall gesehen werden, was der Fall sein könnte, wenn Rechtsstreitigkeiten aus Schikane oder mutwillig geführt werden. Diese Voraussetzungen liegen jedoch … nicht vor.

Schlagworte: Aus Schikane geführte Prozesse gegen Mitgesellschafter, Einziehung des Geschäftsanteils, Geltendmachung berechtigter Zahlungsansprüche, Wichtige Gründe für Einziehung