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OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Juni 2002 – 1 U 57/01

§ 115 SGB 10, § 117 Abs 4 AFG § 46 Nr. 6 GmbHG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.03.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 2 Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin hat Sozialleistungen an den früheren Geschäftsführer der Beklagten N. erbracht. Sie macht geltend, dass Herr N. Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, und dass diesem ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe der Klageforderung zugestanden habe, der auf sie nach § 115 SGB X übergegangen sei. Die Geschäftsanteile der Beklagten wurden ursprünglich zu 15 % von dem Zeugen N. und zu 85 % von ihrem jetzigen Geschäftsführer gehalten. Am 22.04.1993 schloss die Beklagte mit dem Zeugen N. einen Anstellungsvertrag ab (Bl. 301 – 305 d.A.). Nach § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung war der Zeuge N. im Inneren für die technische Leitung des Betriebes verantwortlich, insbesondere für den technischen Betriebsablauf, die Einhaltung der Arbeitszeiten, die innerbetriebliche Kalkulation, die Arbeitsvorbereitung, Terminüberwachung, Zeiterfassung, Reklamationen, Festlegung der Löhne, Einteilung des Urlaubes und der Überwachung sowie für den Sicherheitsschutz einschließlich des Unfallschutzes. Nach § 5 Abs. 2 nahm er die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr. Nach § 6 Satz 2 war er an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden. Der Vertrag war bis zum 28.02.2002 befristet. Die Beklagte führte für die Dauer der Beschäftigung des Zeugen N. für diesen Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ab. In der Folgezeit ergaben sich Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen N. und dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten. Am 23.06.1994 veräußerte der Zeuge N. seine Geschäftsanteile an der Beklagten mit Wirkung zum 01.09.1994. 3 Durch Beschluss vom 09.09.1994 beriefen die Gesellschafter der Beklagten den Zeugen N. als Geschäftsführer ab. Mit Schreiben vom 15.09.1994 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Zeugen N. zum 30.10.1994. Am 13.10.1994 erhob der Zeuge N. vor dem Arbeitsgericht Wetzlar Klage gegen die Beklagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.09.1994 nicht aufgelöst worden ist. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vereinbarten die Parteien jenes Prozesses die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch für den Fall, dass der Zeuge N. nicht Arbeitnehmer der Beklagten sei. Durch Urteil vom 21.12.1994 stellte das Arbeitsgericht Wetzlar fest, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 15.09.1994 nicht aufgelöst worden ist (Bl. 306 – 315 d.A.). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 13.11.1995 zurückgewiesen (Bl. 53 – 58 d.A.).

Die Beklagte teilte dem Zeugen N. mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.1995 mit, dass sie an seiner Arbeitsleistung nicht mehr interessiert sei und verbot dem Zeugen, das Betriebsgelände zu betreten. Da die Unwirksamkeit der Kündigung vom 15.09.1994 im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Zeugen N. rechtskräftig festgestellt war, kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis erneut mit Schreiben vom 26.04.1996, diesmal aus betriebsbedingten und personenbezogenen Gründen. Am 13.06.1996 erhob der Zeuge N. erneut Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Beklagte und verlangte die Zahlung von Lohn sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Durch Beschluss vom 06.11.1996 erklärte sich das Arbeitsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Limburg mit der Begründung, dass nicht hinreichend dargelegt sei, dass der Zeuge N. Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Arbeitsgericht-Gesetz sei (Bl. 326 – 331 d.A.). Vor dem Landgericht Limburg schlossen der Zeuge N. und die Beklagte am 05.06.1997 einen Prozessvergleich. In Nr. 1 dieses Vergleiches verpflichtete sich die Beklagte, an den Zeugen N. 133.000,– DM abzüglich näher bezeichneter Beträge zu zahlen. Gemäß Nr. 2 des Vergleiches endete das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung vom 26.04.1996 4 mit Ablauf des 30.06.1997 aus betrieblichen Gründen. Bis dahin sollte das Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet werden (Bl. 333 d.A.). Nach Ausspruch der Kündigung vom 15.09.1994 beantragte der Zeuge N. bei der Klägerin Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 23.11.1994 teilte die Beklagte dem Arbeitsamt Wetzlar mit, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis mit N. nicht um einen Arbeits-, sondern um ein Dienstverhältnis handele.

Mit Bescheid vom 27.01.1995 bewilligte die Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeugen N.. Sie zahlte an N. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld sowie Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.11.1994 bis zum 30.06.1997 in Höhe von insgesamt 141.996,41 DM. Mit Schreiben vom 27.01.1995 zeigte die Klägerin der Beklagten den gesetzlichen Übergang von Vergütungsansprüchen des Zeugen N. gemäß § 115 SGB X i.V.m. § 117 Abs. 4 AFG an. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Zeuge N. sei im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Hierzu hat sie behauptet, dem Zeugen sei eine weitergehende Funktion als die eines technischen Betriebsleiters im Betrieb der Beklagten nicht zugekommen. Sämtliche unternehmerischen Entscheidungen seien von dem Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter H. allein getroffen worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 141.996,41 DM nebst 4  %Zinsen aus 79.914,44 DM seit dem 30.09.1996, aus 91.966,98 DM seit dem 10.06.1997 und aus 141.996,41 DM seit dem 10.10.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Zeuge N. habe in ihrem Betrieb umfassende unternehmerische Entscheidungskompetenz gehabt und typische Unternehmerfunktionen ausgeübt. Er habe insbesondere selbständig Entlassungen und Einstellungen für die Beklagte 5 vorgenommen, Abmahnungen gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen und Arbeitsgerichtsprozesse geführt. Der Zeuge N. sei bei der Klägerin nur deshalb als Arbeitnehmer versichert worden, weil er selbst die entsprechenden Antragsformulare ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer H. wahrheitswidrig ausgefüllt und sich gegenüber der Klägerin als weisungsabhängiger Beschäftigter bezeichnet habe. Der Zeuge N. sei im Übrigen während der Zeit des Bezuges von Sozialleistungen aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Erbringung von Leistungen an die Beklagte in der Lage gewesen. Er habe ferner bereits seit Oktober 1995 ein selbständiges Gewerbe als Qualitätssicherungs-Ingenieur ausgeübt und dabei Einkünfte mindestens in Höhe der Klageforderung erzielt. Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 29.09.1999 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.2000 (Bl. 187 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage durch am 14.03.2001 verkündetes Urteil in Höhe von 133.000,– DM stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen (Bl. 237 – 249 d.A.). Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage. Sie ist der Auffassung, dass Ansprüche des Zeugen N., die auf die Klägerin hätten übergehen können, nicht bestanden hätten. Das ergebe sich daraus, dass die Kündigung der Beklagten vom 15.09.1994 entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts Wetzlar wirksam gewesen sei. Die Wirksamkeit der Kündigung ergebe sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.1999 (9 U 34/98, Bl. 169 ff. d.A.). Mit diesem Urteil wurde der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten zuerkannt mit der Begründung, im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 15.09.1994 sei die Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts pflichtwidrig gewesen. Bei pflichtgemäßer Prozessführung vor den Zivilgerichten wäre die Klage des Zeugen N. wegen der Wirksamkeit der Kündigung abgewiesen worden. Die Klägerin könne sich auf die Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgericht Wetzlar nicht berufen, weil diese nur zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits wirke. 6 Ein Rechtsübergang auf die Klägerin habe ferner deshalb nicht stattgefunden, weil das Anstellungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Zeugen N. als freies Dienstverhältnis, nicht aber als Arbeitsverhältnis im sozial-versicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sei. Auch der am 05.06.1997 vor dem Landgericht Limburg abgeschlossene Prozessvergleich begründe keinen Anspruch des Zeugen N., der auf die Klägerin habe übergehen können. Das Landgericht habe den Vergleich fehlerhaft ausgelegt. Durch den Vergleich sei nicht ein Anspruch des Zeugen N. in Höhe des auf 133.000,– DM bezifferten Bruttobetrages, sondern allenfalls in Höhe des Nettobetrages von 50.015,01 DM begründet worden. Bei Abschluss des Vergleiches seien die Parteien davon ausgegangen, dass ein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger nicht eingetreten sei. Der Vergleich sei auch unwirksam nach § 779 Satz 1 BGB. Die Prozessparteien seien bei Abschluss des Vergleichs übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 15.09.1994 unwirksam gewesen sei. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar falsch war, wäre ein Vergleich nicht abgeschlossen worden. Jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen, weil er auf der Vorstellung der Parteien von der Unwirksamkeit der Kündigung vom 15.09.1994 beruhe. Schließlich fehle auch ein Rechtsschutzinteresse für die Klage, weil die Klägerin den durch den Prozessvergleich vor dem Landgericht Limburg zustande gekommenen Titel auf sich habe umschreiben lassen können. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht den Zeugen N. als Arbeitnehmer im sozial-versicherungsrechtlichen Sinne angesehen. Das Bestehen von Ansprüchen auf Arbeitslohn gegen die Beklagten ergebe sich aus dem 7 rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar, mit welchem die Unwirksamkeit der Kündigung vom 15.09.1994 festgestellt worden sei. Der Anspruch des Zeugen N. sei gemäß § 115 SGB X i.V.m. § 117 Abs. 4 AFG so auf die Klägerin übergegangen, wie er in der Person des Zeugen bestanden habe, also unter Berücksichtigung der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Der vor dem Landgericht Limburg abgeschlossene Prozessvergleich beruhe nicht auf einer Vorstellung über die Richtigkeit des Urteils des Arbeitsgerichts Wetzlar, sondern auf der Bindung an die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Wirksamkeit des Prozessvergleichs stehe deshalb außer Frage.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Allerdings ist die Klage nicht bereits wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin den mit der Klage erhobenen Anspruch nicht dadurch verfolgen, dass sie gemäß § 727 ZPO als Rechtsnachfolger des Zeugen N. eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs vom 5.6.1997 für sich erwirkt. Die Klägerin macht geltend, ab 01.11.1994 Kraft gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 115 SGB X Rechtsnachfolger des Zeugen N. zu sein. Nach der Klagebegründung war der Anspruch des Zeugen N. auf Arbeitsentgelt Kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen, bevor jener – infolge des Rechtsüberganges auf die Klägerin als Nichtberechtigter – Zahlungsklage gegen die Beklagte erhob. Die Klägerin ist deshalb nicht Rechtsnachfolgerin des Zeugen N. im Sinne des § 727 ZPO. Die Klage ist indes unbegründet. Der Entgeltanspruch des Zeugen N. gegen die Beklagte ist nicht nach § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Zwar stand dem Zeugen N. in dem hier interessierenden Zeitraum ab 01.11.1994 grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Anstellungsvertrag auf Entgelt zu. Im Verhältnis zwischen dem Zeugen N. und der Beklagten stand aufgrund des 8 rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 21.12.1994 fest, dass die Kündigung vom 15.09.1994 unwirksam war und das Anstellungsverhältnis hierdurch nicht aufgelöst worden ist. In diese rechtskräftig festgestellte Rechtslage tritt der sozialversicherungsrechtliche Leistungsträger – sofern die weiteren Voraussetzungen des Rechtsüberganges vorliegen – nach den §§ 117 Abs. 1 AFG, 115 SGB X ein (Heuer in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Kommentar zum AFG, § 117 Rn. 27; Grüner/Dalichau, Kommentar zu SGB X, § 115 Anm. V 1, VIII Nr. 16, 22). Auf die Richtigkeit des Urteils des Arbeitsgerichts kommt es wegen der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Zusammenhang nicht an. Ein Rechtsübergang nach § 115 SGB X auf die Klägerin ist jedoch deshalb nicht eingetreten, weil der Anspruch des Zeugen N. gegen die Beklagte aus dem Anstellungsvertrag nicht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern ein Vergütungsanspruch aus einem selbständigen Dienstverhältnis war. Nach § 115 SGB X kann nur der Anspruch auf Arbeitsentgelt für nichtselbständige Arbeit auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Arbeitgeber im sozial-versicherungsrechtlichen Sinne ist derjenige, dem ein Beschäftigter unselbständige Dienste schuldet und zu dem der Beschäftigte im Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Dementsprechend ist Arbeitnehmer im Sinne des § 115 SGB X der gleichfalls am Beschäftigungsverhältnis Beteiligte, der eine abhängige sowie weisungsgebundene Tätigkeit ausübt (Grüner/Dalichau, Kommentar zu SGB X § 115 Anm. IV 1). Der Begriff der Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher erläutert. Danach steht Beschäftigung im Gegensatz zur selbständigen Tätigkeit und wird maßgeblich geprägt durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, die in dem Direktionsrecht des Unternehmers wie auch in der Eingliederung in den Betrieb zum Ausdruck kommt, sowie durch die wirtschaftliche Abhängigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist, kommt es maßgeblich auf das Gesamtbild der Tätigkeit und der Stellung im Betrieb an. In die Gesamtbeurteilung ist die vertragliche Regelung maßgebend mit einzubeziehen, wenn die übrigen Umstände sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine selbständige Tätigkeit sprechen (Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.1978 – 12 RK 14/78; Grüner/Dalichau, Kommentar zu SGB IV, § 7 II m.w.N.). 9 Hier sprechen die Regelungen des Anstellungsvertrages des Zeugen N. maßgeblich dafür, dass der Zeuge nicht eine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit ausübte. Nach § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages war der Zeuge im Geschäftsbetrieb der Beklagten für die technische Leitung verantwortlich, insbesondere für den technischen Betriebsablauf, die Einhaltung der Arbeitszeiten, die innerbetriebliche Kalkulation, die Arbeitsvorbereitung, Terminüberwachung, Zeiterfassung, Reklamationen, Festlegung der Löhne, Einteilung des Urlaubs und der Überwachung sowie für den Sicherheitsschutz einschließlich des Unfallschutzes. In diesem Aufgabenkreis war er dem Direktionsrecht der Beklagten – abgesehen von den der Bestimmung der Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 6 GmbH-Gesetz unterliegenden Maßregeln zur Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführung – nicht unterworfen. Vor allem ist in § 5 Satz 2 des Anstellungsvertrages bestimmt, dass er die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozial-rechtlichen Vorschriften wahrnimmt. An bestimmte Arbeitszeiten war der Zeuge N. nach § 6 Nr. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages nicht gebunden. Nach § 11 Nr. 2 des Anstellungsvertrages war eine Kündigung seitens der Gesellschaft nur aus wichtigem Grund möglich. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Zeugen N. für die Beklagte lässt nicht erkennen, dass er in seinen Zuständigkeitsbereich – abweichend von den Regelungen des Anstellungsvertrages – einem Weisungsrecht der Beklagten unterlag. Soweit der Zeuge nach seinen Angaben die Einstellung von Arbeitnehmern, Abmahnungen, Kündigungen und das Führen von Arbeitsgerichtsprozessen nur nach Rücksprache mit Herrn H. vornahm, handelte es sich um Tätigkeiten, die über den ihm nach dem Anstellungsvertrag eigenverantwortlich zugewiesenen Aufgabenkreis hinausgingen. Sie können deshalb nicht als Indiz dafür angesehen werden, dass er dem Weisungsrecht der Beklagten unterlag. Allerdings enthält der Anstellungsvertrag auch Merkmale, die für eine persönliche Abhängigkeit des Zeugen sprechen. Hierzu zählen die Vereinbarung einer festen Vergütung, der Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und von Urlaub (vgl. Grüner/Dalichau, Kommentar zu SGB IV, § 7, 2). Auch hatte seine Kapitalbeteiligung von nur 15 % an der Beklagten zur Folge, dass er eine Sperrminorität, durch die er Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen in allen wesentlichen Angelegenheiten 10 hätte verhindern können, nicht besaß. Auch traf ihn im Verhältnis zu dem Mitgesellschafter H. nach dem Umfang seiner Kapitalbeteiligung ein eher untergeordnetes Unternehmerrisiko. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das Gewicht derjenigen Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit des Zeugen H. sprechen. Maßgeblich ist hierbei, dass der Zeuge nach dem Anstellungsvertrag die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozial-rechtlichen Vorschriften wahrnahm. Soweit der Zeuge während des Anstellungsverhältnisses für sich das Abführen von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung veranlasste, wird der maßgebliche und hiervon abweichende Vertragswille der Parteien des Anstellungsverhältnisses nicht in Frage gestellt. Danach stand dem Zeugen H. Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte nicht zu. Infolgedessen konnten die Zahlungen der Klägerin an den Zeugen einen Rechtsübergang nach der genannten Vorschrift nicht bewirken. Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F.. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Schlagworte: Maßregeln zur Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführer