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OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.1998 – 5 W 22/98

Abberufung einstweilige Verfügung

§ 38 GmbHG, § 940 ZPO

Den die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers betreibenden Gesellschaftern ist es in dringenden Fällen aus eigenem Recht gestattet, eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt zu erwirken, dem Geschäftsführer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung über die Abberufung beschließen kann, die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zu verbieten.

Der Senat teilt die Auffassung, daß es in Eilfällen, in denen einstweiliger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Rechtsschutz
schon vor einer Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist, auch den die Abberufung betreibenden Gesellschaftern gestattet ist, den Verfügungsantrag aus eigenem Recht anzubringen (Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl. 1995, § 38 GmbHG Rn. 5; noch weitergehend: Baumbach/Hueck, 16. Aufl. 1996, § 38 GmbHG Rn. 35a). Anderenfalls könnte gerade in Fällen, in denen es dringend einer vorläufigen Regelung bedarf, kein Rechtsschutz erlangt werden, bevor die Gesellschafterversammlung als Beschlußorgan der Gesellschaft ordnungsgemäß zusammentreten kann. Wie weit sich eine auf diesem Wege ergangene einstweilige Verfügung Wirkungen beimessen darf, ist hier nicht abschließend zu entscheiden, weil das Landgericht das Verbot bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter über die Abberufung des Beklagten beschließen konnten, begrenzt hat, und dagegen keine Bedenken bestehen. Die Verhängung eines Geschäftsführungs- und Vertretungsverbots ist auch bei einem Alleingeschäftsführer jedenfalls für kurze Zeit bis zum baldigen Zusammentritt der Gesellschafterversammlung rechtlich möglich (vgl. BGHZ 86, 177, 183).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den am 18. Juni 1998 verkündeten Beschluß der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verfügungsbeklagten zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninteresse der Parteien des Beschwerdeverfahrens für die erste Instanz.

Gründe

Die Parteien sind …, der früheren Antragstellerin zu 3). Die (Verfügungs)Kläger sind mit zusammen 65,25% an dem Stammkapital von DM 200.000,– der GmbH beteiligt; davon entfallen auf den Kläger zu 1) 34,75% und auf den Kläger zu 2) 30,5%. Der (Verfügungs)Beklagte hielt die restlichen Anteile im Umfang von 34,75%. Der Beklagte war zugleich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Alleingeschäftsführer der Gesellschaft. Der Kläger zu 1) war ihr Aufsichtsrat, dessen Aufgabe in der Überwachung der Geschäftsführung bestand (§ 24 des Gesellschaftsvertrags vom 13. 9./12. 12. 1991, Bl. 37 — 47 = 862 — 872 d. A.).

Der Kläger zu 1) gewährte der Gesellschaft mit Darlehensvertrag vom 20. 11. 1993 (Bl. 233 — 234 d. A.) ein mit 12% verzinsliches Gesellschafterdarlehen in Höhe von DM 300.000,–, das am 15. 12. 1994 rückzahlbar war und für das sich die beiden Mitgesellschafter selbstschuldnerisch verbürgten. Zur Sicherheit ließ sich der Kläger zu 1) den gesamten Warenbestand übereignen und Forderungen abtreten.

Eine Rückführung des Darlehens zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgte nicht. Im Geschäftsjahr 1994 erwirtschaftete die Gesellschaft einen Verlust von DM 20.483,47 (Bilanz Bl. 278 ff.); der Entwurf der Bilanz für das Geschäftsjahr 1995 weist einen Verlust von DM 18.714,18 auf (Bl. 304 ff.).

Ende 1995 kam es zu Differenzen zwischen den Klägern einerseits und dem Beklagten andererseits. Nachdem im Lager ein nicht mehr aufklärbarer Fehlbestand in einer Größenordnung von mehreren DM 10.000,– festgestellt worden war, fand eine Gesellschafterversammlung am 5. 1. 1996 statt, wegen deren Ergebnis auf das Protokoll verwiesen wird (Bl. 182/183 d. A.). Es wurde beschlossen, daß die Gesellschaft auf das Darlehen des Klägers zu 1) nunmehr quartalsweise, beginnend am 31. 3. 1996, jeweils DM 25.000,– zurückzahlen sollte. Die Vergütung des Beklagten wurde in der Weise geregelt, daß er ein Geschäftsführergehalt von DM 2.000,– und ein Beratungshonorar von DM 3.000,– monatlich erhalten sollte. Ferner wurde die restliche Stammeinlage des Beklagten eingefordert. Am 10. 1. 1996 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt (Protokoll Bl. 184 d. A.), in der beschlossen wurde, daß der Beklagte ab sofort eine monatliche Honorarvergütung von DM 5.000,– erhalten sollte, von der DM 2.000,– nicht ausgezahlt, sondern auf die Stammeinlage verrechnet werden sollten.

Die Kläger sind der Auffassung, daß der Beklagte sich an die in der Gesellschafterversammlung vom 5. 1. 1996 gefaßten Beschlüsse hinsichtlich des Lagers nicht gehalten habe. Mit Schreiben vom 13. 3. 1996 (Bl. 239 d. A.) kündigte der Kläger zu 1) das Gesellschafterdarlehen fristlos, weil die Gesellschaft nach seinen Informationen überschuldet sei, und forderte Rückzahlung bis 20. 3. 1996. Am 17. 3. 1996 ließ der Kläger zu 1) den Beklagte auffordern, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die das Lager zum Gegenstand haben sollte (Bl. 174 d. A.).

Mit Schreiben vom 29. 3. 1996 (Bl. 195 d. A.) lud der Beklagte zu einer Gesellschafterversammlung am 3. 4. 1996 ein, deren einziger Tagesordnungspunkt eine eventuelle Konkurseröffnung wegen der Darlehenskündigung durch den Kläger zu 1) sein sollte. Nachdem die Kläger nicht erschienen waren, beantragte der Beklagte am 4. 4. 1996, das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft zu eröffnen (Bl. 353 ff. d. A.).

Am 29. 3. 1996 schloß der Beklagte mit sich selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft eine Provisionsvereinbarung, nach der ihm für die von ihm akquirierten Projekte oder Einzelaufträge über DM 20.000,– eine Provision von 5% des entsprechenden Nettobetrages zustehen sollte (Bl. 187 d. A.). Er veranlaßte, daß ein neues Geschäftskonto bei der … eingerichtet und ausschließlich auf den Rechnungen der Gesellschaft angegeben wurde, über das er — anders als bei dem bisherigen Geschäftskonto — ohne Mitwirkung eines Mitgesellschafters verfügen konnte. Am 29. 3. und 1. 4. 1996 überwies er daraus Beträge von DM 1.123,58 und DM 6.032,61 auf sein Privatkonto (Bl. 192 d. A.).

Die Kläger betrieben in der Folge die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und die Einziehung seines Geschäftsanteils. Mit am 22. 4. 1996 eingegangenem Antrag begehrten die Kläger und die frühere Antragstellerin zu 3) den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten im Hauptantrag untersagt werden sollte, die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wahrzunehmen und die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten. Nachdem die frühere Antragstellerin zu 3) ihren Antrag zurückgenommen hatte, hat das Landgericht am 26. 4. 1996 mit dem aus dem Beschluß ersichtlichen Inhalt (Bl. 602 — 605 d. A.) eine einstweilige Verfügung erlassen.

In der Gesellschafterversammlung vom 5. 5. 1996 ist der Beklagte von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen worden. Die Eintragung im Handelsregister erfolgt am 24. 5. 1996. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft ist nicht eröffnet worden.

Mit am 20. 12. 1996 eingegangenem Antrag vom 3. 12. 1996 hat der Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und den Rechtsbehelf im wesentlichen damit begründet, daß ein Verfügungsanspruch nicht vorgelegen habe, weil er seine Pflichten als Geschäftsführer nicht verletzt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. 2. 1997 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Mit am 18. Juni 1998 verkündetem Beschluß vom 12. Juni 1998 hat das Landgericht die Auffassung vertreten, daß mit Ausnahme der der früheren Antragstellerin zu 3) infolge ihrer Antragsrücknahme aufzuerlegenden Kosten die Kosten dem Beklagten zur Last fielen, da er im weiteren Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 804 — 807 d. A.).

Gegen diesen ihm am 30. Juni 1998 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 14. Juli 1998 sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen.

Er vertritt die Auffassung, daß die Gründe, die ihm das Landgericht als Verstöße zur Last gelegt habe, die Eilmaßnahme nicht gerechtfertigt hätten.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses — der Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der früheren Antragstellerin zu 3) — wäre der Beklagte nach bisherigem Sach- und Streitstand im Eilverfahren unterlegen, so daß es billigem Ermessen entsprach, ihm die Kosten der Erledigung aufzuerlegen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war auf Grund summarischer Bewertung des Sach- und Streitstands, wie er vom Senat im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zugrunde zu legen war (Baumbach/Lauterbach/Albers, 56. Aufl. 1998, § 91a Rn. 160, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 570 Rn. 3), zulässig und begründet.

Der Senat teilt die Auffassung, daß es in Eilfällen, in denen einstweiliger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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schon vor einer Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist, auch den die Abberufung betreibenden Gesellschaftern gestattet ist, den Verfügungsantrag aus eigenem Recht anzubringen (Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl. 1995, § 38 GmbHG Rn. 5; noch weitergehend: Baumbach/Hueck, 16. Aufl. 1996, § 38 GmbHG Rn. 35a). Anderenfalls könnte gerade in Fällen, in denen es dringend einer vorläufigen Regelung bedarf, kein Rechtsschutz erlangt werden, bevor die Gesellschafterversammlung als Beschlußorgan der Gesellschaft ordnungsgemäß zusammentreten kann. Wie weit sich eine auf diesem Wege ergangene einstweilige Verfügung Wirkungen beimessen darf, ist hier nicht abschließend zu entscheiden, weil das Landgericht das Verbot bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter über die Abberufung des Beklagten beschließen konnten, begrenzt hat, und dagegen keine Bedenken bestehen. Die Verhängung eines Geschäftsführungs- und Vertretungsverbots ist auch bei einem Alleingeschäftsführer jedenfalls für kurze Zeit bis zum baldigen Zusammentritt der Gesellschafterversammlung rechtlich möglich (vgl. BGHZ 86, 177, 183).

Die Kläger haben schwerwiegende Entlassungsgründe im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG und damit zugleich die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft gemacht (vgl. BGHZ 86, 177, 183).

Eine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Beklagten lag darin, daß er versucht hat, unter Ausnutzung seiner Befugnisse als Alleingeschäftsführer die Willensbildung der Gesellschafter zu überspielen und sich Sondervorteile zu verschaffen.

Zwischen den Gesellschaftern war verabredet, daß die Verfügung über das bei der … geführte Geschäftskonto der Gesellschaft von dem Beklagten nur gemeinsam mit einem seiner Mitgesellschafter ausgeübt werden durfte. In dieser Abrede, die ersichtlich bezweckte, die finanziellen Verfügungen des Beklagten zu kontrollieren, war stillschweigend die Vereinbarung eingeschlossen, auch kein anderweitiges Geschäftskonto mit Alleinverfügungsbefugnis des Beklagten einzurichten und Zahlungsbewegungen nicht damit der Kontrolle zu entziehen. Ebendies hat der Beklagte aber getan, indem er auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern ein solches Konto bei der … eingerichtet und durch Änderung der Kontobezeichnung auf den Rechnungen zum nunmehr maßgeblichen Geschäftskonto erhoben hat. Unerheblich ist, ob der Kläger zu 1) und die Sekretärin von dem Konto gewußt haben und ob die Gesellschaft, weil die … die Kreditlinie gekündigt hatte, ein neues Geschäftskonto benötigte. Denn der Beklagte durfte das neue Konto jedenfalls nicht, ohne die Mitgesellschafter zu beteiligen, mit seiner Alleinverfügungsbefugnis einrichten.

Eine Pflichtverletzung grober Art stellte es ferner dar, daß der Beklagte mit sich selbst eine Provisionsvereinbarung abschloß und in Vollzug setzte, ohne dazu eine Entschließung der Gesellschafter einzuholen. Bei einer Gesellschaft mit einem Stammkapital von DM 200.000,–, nur drei Gesellschaftern und einer Angestellten stellte es offensichtlich ein über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehendes Geschäft im Sinne des § 10 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrags dar, für das der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluß bedurfte, daß er sich durch Insichgeschäft am 29. März 1996 einen Provisionsanspruch rückwirkend zum 1. Januar 1996 zubilligte, für die von ihm akquirierten Projekte oder Einzelaufträge über DM 20.000,– eine Provision von 5% des Nettobetrags von der Gesellschaft zu erhalten. Wenn der Beklagte sich zu einem derartigen Vorgehen für berechtigt hält, ist das nicht verständlich angesichts des Umstands, daß die Parteien am 5. und 10. Januar 1996 Gesellschafterversammlungen abgehalten hatten, in denen Vergütungsfragen breiten Raum einnahmen und dem Kläger zu 2) eine Verkaufsprovision im Gegensatz zum Beklagten zugebilligt wurde. Das ließ überdeutlich werden, daß die Gesellschafter solche Fragen auch angesichts der schwierigen Finanzlage der Gesellschaft der Regelungskompetenz der Gesellschafterversammlung vorbehalten wollten. Der Beklagte durfte daher weder der Gesellschaft die Provisionsrechnung vom 30. März 1996 (Bl. 191 d. A.) über eine Provision von netto DM 11.629,18 stellen noch einen daraus resultierenden Betrag über das neu errichtete Konto an den Mitgesellschaftern vorbei an sich auszahlen.

Angesichts dessen, daß der Beklagte auch keinerlei Anstalten machte, Gesellschafterversammlungen auf Verlangen der Kläger einzuberufen, mußten diese zu Recht befürchten, daß der Beklagte bis zu der im Wege des Selbsthilferechts gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG bewirkten Einberufung der Versammlung weitere Eigenmächtigkeiten begehen würde, zumal er die damals getroffenen Maßnahmen auch heute noch als gerechtfertigt verteidigt. Demgemäß hat das Landgericht die auf § 940 ZPO gestützte einstweilige Verfügung zu Recht erlassen.

Da bereits die dargelegten Gründe die getroffene Anordnung rechtfertigen, kann dahinstehen, ob die übrigen dem Beklagten angelasteten Verstöße, insbesondere der Vorwurf, in Schädigungsabsicht grundlos einen Konkursantrag gestellt zu haben, der Überprüfung standhielten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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