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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.07.2005 – 5 U 134/04

AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241

Liegt dem Vorstand bei Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
keine ordnungsgemäße Garantieerklärung eines Kreditinstituts nach § 327b Abs. 3 AktG vor, kann dies als Einberufungsmangel angesehen werden. Dieser Mangel hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 241 Nr. 1 AktG zur Folge. Der Beschluss ist vielmehr nur anfechtbar.

Schlagworte: Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 241 Nr. 5 AktG analog, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog