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OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.1996 – 5 U 111/95

GmbHG §§ 30, 34, 51; AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241

Wird zu einem Anteil eines GmbH-Gesellschafters satzungsgemäß die Einziehung gegen Entschädigung beschlossen, bestehen die Gesellschafterrechte bis zur Leistung des Einziehungsentgelts fort und kommen auch nicht zum Ruhen.

Schlagworte: Abfindung, Austritt, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Erhaltung des Stammkapitals, Kapitalerhaltung, Mitgliedschaftspflichten, Mitgliedschaftsrechte