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OLG Frankfurt,Urteil vom 10.03.1981 – 5 U 168/80

Art 12 ScheckG, Art 28 ScheckG, Art 40 ScheckG, Art 45 ScheckG

Der Unterzeichner eines Schecks haftet gegenüber dem ersten Erwerber dann nicht, wenn seine Haftung ausdrücklich durch Vereinbarung mit dem ersten Erwerber ausgeschlossen worden ist. Fehlt eine ausdrückliche Absprache, haftet er – liegen die sonstigen Voraussetzungen vor – stets.

Schlagworte: Rechtsscheinhaftung