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OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2010 − 11 W 84/10

GmbHG § 5a I

Der nach § 5a I GmbHG zwingend vorgeschriebene FirmenzusatzUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ ist nach unbestrittener Auffassung exakt und buchstabengetreu einzuhalten. Damit ist der Firmenzusatz nach Auffassung des Senats auch der Zwischeneinfügung weiterer Namensbestandteile unzugänglich.

Schlagworte: Firmenzusatz, UG (haftungsbeschränkt)