Einträge nach Montat filtern

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2011 – 11 W 25/11

GmbHG § 39; FamFG § 59

1. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar nachteilig eingreift (Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG, 12. Aufl. 2009, § 59 Rdn. 6; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG (2009), § 59 Rdn. 7 f.).

2. Der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und Neubestellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
entfaltet nur hinsichtlich der Komplementär-GmbH sowie der abberufenen und neubestellten Geschäftsführer unmittelbare Rechtsfolgen. Die KG und der Kommanditist sind hingegen als lediglich mittelbar Betroffene hinsichtlich des registerrechtlichen Vollzugs des Beschlusses nicht beschwerdebefugt.

Schlagworte: Abberufung, Anmeldung, Beschwerdebefugnis, Bestellung zum Geschäftsführer, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, GmbH & Co. KG, Handelsregister, Komplementär-GmbH