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OLG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2006 – 11 W 125/05

AktG §§ 93; GVG § 17a

1. Die Abgrenzung zwischen den ordentlichen Gerichten (§§ 12, 13 GVG) und den Arbeitsgerichten ist eine Frage Rechtsweges (vgl. Zöller/Gummer, GVG, 24. Aufl., Vorbem. 10 vor § 17 m. w. N.). Gegen den gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangenen Beschluss des Landgerichts ist daher die sofortige Beschwerde gegeben (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 VGV i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2. Wird der Schadensersatzanspruch gemäß § 93 AktG nicht „aus dem Arbeitsverhältnis“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, sondern allein aus der (faktischen) Organstellung des (ehemaligen) Vorstands abgeleitet, sind für eine solche Klage aus Organhaftung die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig.

Schlagworte: Schadensersatzanspruch, Vorstand