Einträge nach Montat filtern

OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.1990 – 11 U 92/90

BGB § 242

1. Ein Verstoß gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit führt zur Anfechtbarkeit des dennoch gefassten Gesellschafterbeschlusses.

2. Wird die Beschlussunfähigkeit einer Gesellschafterversammlung dadurch herbeigeführt, dass maßgebende Gesellschafter die Versammlung boykottieren, so können sie nicht gegen einen ohne sie gefassten Beschluss im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Der Anfechtungsklage steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Fehlende Beschlussfähigkeit, Gesellschafterbeschluss