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OLG Hamburg, Urteil vom 11.02.2011 – 11 U 12/10

HSH Nordbank

BGB §§ 516, 518; AktG §§ 292 ff.

1. Die Zusage der Gesellschaft an die stillen Gesellschafter, die Zinszahlung auf die Einlage der stillen Gesellschafter auch dann erbringen zu wollen, falls wegen eines Jahresfehlbetrags ein Anspruch hierauf nicht bestehen werde, stellt ein Schenkungsversprechen (§ 516 Abs. 1 BGB) dar und bedarf daher gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Die Entgeltlichkeit des Sonderzahlungsversprechens der Gesellschaft lässt sich nicht mit der Begründung annehmen, dass die Gesellschaft dieses auch nur kausal mit der Erwartung verknüpft hat, die stillen Gesellschafter würden ihr gegenüber von liquiditätswirksamen Dispositionen absehen.

2. Das Zahlungsversprechen der Gesellschaft bedarf gemäß §§ 293 Abs. 3, 295 Abs. 1 AktG der Schriftform und muss gemäß §§ 294 Abs. 2, 295 Abs. 1 AktG ins Handelsregister eingetragen werden.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind causa societatis abgegebene Leistungszusagen dadurch gekennzeichnet, dass sie im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Erklärenden in einer Gesellschaft und vor dem Hintergrund abgegeben werden, dass sich der Gesellschafter davon eine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage verspricht (BGH, Urt. v. 8. Mai 2006, II ZR 94/05, NZG 2006, 543 ff.). Das Bestehen einer solchen causa für das Eingehen einer Verpflichtung, die nicht schon anderweitig geschuldet ist und die auf freiwillige finanzielle Zuwendungen oder die Erbringung weiterer Leistungen gerichtet sein kann, schließt die Anwendung der Schenkungsregeln aus (BGH, Urt. v. 8. Mai 2006, a.a.O.; Urt. v. 14. Januar 2008, a.a.O.).

Schlagworte: Beurkundung, Handelsregister, Jahresabschluss, Notar, Stiller Gesellschafter