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OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005- 5 U 200/04

§ 14 MarkenG, § 15 MarkenG, EGV 40/94 Art 9 , EGV 40/94 Art 14, EGV 40/94 Art 98

1. Wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH für eine durch diese begangene Markenverletzung vorliegen, haftet er als Täter auch für fahrlässig begangene Verletzungen. Er wird nicht dadurch zum Gehilfen, dass er auf Weisung des Gesellschafters gehandelt hat (im Anschluss an BGH, GRUR 86, 248).

Nach ständiger Rechtsprechung haften die Geschäftsführer einer GmbH bei Kennzeichenverletzungen auch persönlich, wenn sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder wenn sie jedenfalls von ihr Kenntnis haben und die Möglichkeit, sie zu verhindern (BGH GRUR 86, 248, 251 „Sporthosen“). Sogar ohne eigene Kenntnis kommt eine persönliche Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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unter dem Gesichtspunkt der Organisationspflichtverletzung in Betracht, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzieht, etwa durch einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland (Senat in GRUR 02,240 „Super Mario“).

2. Als Folge der Markenverletzung kann der Geschäftsführer auch auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden, die in einem vorangegangenen Verfügungsverfahren gegen die GmbH entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern auch noch während der gerichtlichen Inanspruchnahme der GmbH.

Diese Kosten sind der Klägerin im Verfügungsverfahren gegenüber der Firma M. entstanden. Als Rechtsverfolgungskosten sind sie jedenfalls in einer Fallkonstellation wie hier ebenfalls ersatzfähig. Die Fa M. und der Beklagte haften wie Gesamtschuldner für den durch die Kennzeichenverletzung begangenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gesamtschuldner für die gegen einen anderen Gesamtschuldner entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf Schadensersatz dann, wenn diese Kosten in den Schutzbereich der Norm fallen, deren Verletzung den Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. Es muss sich um Folgen handeln, die im Bereich der Gefahren liegen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung (BGH NJW 90,909).

Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Haftung für Organisationsverschulden/ Garantenstellung, Markenverletzung, Organisationsverschulden