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OLG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004 – 5 U 162/03

§ 3 UWG    tipp.AG

1. Die Verwendung der ccTLD (country code Top level Domain) „*.AG“ kann nach den Umständen des Einzelfalls i.S.v. § 3 UWG irreführend sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch zu der unrichtigen – und für die Aufnahme geschäftlicher Kontakte relevanten – Annahme veranlasst werden, bei dem Anbieter handele es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zur Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung gem. § 3 UWG verurteilt. Durch die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung „tipp.AG“ bzw. „tipp.AG“ für ihre Produkte täuscht die Beklagte die von ihr angesprochenen Interessenten über ihre Unternehmensform und veranlasst dadurch nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, sich irrtumsbedingt mit ihrem Angebot in wettbewerblich relevanter Weise näher zu befassen.

In der konkreten Form, in der die Beklagte ihre besondere geschäftliche Bezeichnung „tipp.AG“ bzw. „tipp.AG“ verwendet, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise das Kürzel „AG“ als Abkürzung von „Aktiengesellschaft“ – und sollen es nach der mit der Werbung der Beklagten verfolgten Zielrichtung auch so verstehen.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Kürzel AG eine Vielzahl von Bedeutungen haben kann. Das jeweilige Verständnis prägt sich deshalb – dies hebt wiederum die Klägerin zutreffend hervor – nach dem konkreten Verwendungszusammenhang. Tritt dem Verkehr in einem juristischen Kontext der Begriff „AG Hamburg-Blankenese“ entgegen, hat er keine Veranlassung, hierbei an eine Arbeitsgemeinschaft, eine Aktiengesellschaft oder gar an die Abkürzung für Silber zu denken. Er wird nahe liegend die Abkürzung für „Amtsgericht“ vermuten.

Dementsprechend leitet der Verwendungszusammenhang der vorgelegten Internetausdrucke auf der Internet-homepage (Anlage K3 bis K5) den Verkehr zu der Annahme einer Kurzform von Aktiengesellschaft. Denn die sonstigen üblichen Abkürzungsbedeutungen von AG sind so fern liegend, dass sie erkennbar nicht in Frage kommen. Dies gilt auch für den dem Verkehr unbekannten, von der Beklagten verwendeten Kunstbegriff „Abgabegemeinschaft“. Dieser ist zwar auf der Homepage genannt, der Verkehr hat angesichts der konkreten Gestaltung der dortigen Angaben selbst aber keine Veranlassung, diesen Begriff mit der besonderen Geschäftsbezeichnung „tipp.AG“ in Verbindung zu bringen. Die Assoziation, das Kürzel stehe für Aktiengesellschaft liegt für den Verkehr umso näher, weil derartige Personengesellschaften gem. § 4 AktG die Pflicht zur Angabe ihrer Rechtsform trifft. Und die im Verkehr allgemein bekannte Abkürzung hierfür ist – auch wenn die Beklagte dies wider besseren Wissens in Abrede stellt – AG. Diese rechtliche Verpflichtung prägt das Verkehrsverständnis, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen die Abkürzung „AG“ im Zusammenhang mit einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung begegnet.

Dies gilt zumindest dann, wenn diese Bezeichnung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird. So verhält es sich mit der Bezeichnung „tipp.AG“ in der Verwendung durch die Beklagte. In ihrem Pop-Up-Werbefenster (z.B. Anlage K7) nutzt die Beklagte den Begriff „tipp.AG“ nämlich losgelöst sowohl von ihrer Unternehmensbezeichnung als auch von dem Kunstbegriff „Abgabegemeinschaft“. Sie bietet dem Verkehr zudem dort keine weitere Möglichkeit zur Benennung des dahinter stehenden Unternehmens an. Insbesondere diese eigene Verwendung durch die Beklagte prägt die Wahrnehmung der Verkehrskreise, die keine Veranlassung haben, hinter dem Kürzel „AG“ oder „AG“ etwas anderes zu vermuten als den Hinweis auf die Gesellschaftsform.

Auch der Umstand, dass ihm die Bezeichnung – für einen Gesellschaftszusatz untypisch – in Kleinschreibung entgegentritt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die Verkehrskreise sind aus der Vergangenheit daran gewöhnt, dass in bestimmten Verwendungszusammenhängen der elektronischen Datenverarbeitung system- bzw. programmbedingt nicht zwischen Groß- und Kleinbuchstaben unterschieden worden ist, sondern Schriftzeichen einheitlich dargestellt worden sind. Dementsprechend bietet die Kleinschreibung dem Verkehr keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Feststellung vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen. Seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Internet-Nutzer.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Begriff „tipp“ auch nicht um eine Gattungsbezeichnung, die als Unternehmensbezeichnung ungeeignet wäre und schon deshalb nicht auf einen Rechtsformzusatz hinweisen könnte. Das Wort „tipp“ steht – anders als „Auto“ oder „Rechtsanwalt“ – nicht für eine ganz bestimmte Ware oder Dienstleistung und ist deshalb grundsätzlich als Geschäftsbezeichnung geeignet. Im übrigen ist die rechtliche Abgrenzung zwischen kennzeichnungskräftigen Begriffen und Gattungsbezeichnungen sowie zwischen markenmäßiger und beschreibender Verwendung von Begriffen derart komplex und selbst in juristischen Fachkreisen hochstreitig, dass die allgemeinen Verkehrskreise mangels weitergehender Erkenntnismöglichkeiten erst recht zu keiner eindeutigen Beurteilung gelangen können. Sie nehmen den Begriff deshalb so auf, wie er ihnen in der konkreten Verwendungssituation entgegen tritt, ohne ihn einer analytischen Betrachtung zu unterziehen. Die konkrete Verwendungsweise durch die Beklagte legt ohne weiteres eine Geschäftsbezeichnung nahe, die deshalb im Rahmen von § 3 UWG selbst dann zu einer irrtumsbedingten Fehlvorstellung führen kann, wenn die marken- bzw. firmenrechtliche Schutzfähigkeit bzw. Zulässigkeit des Begriffs Bedenken ausgesetzt wäre.

2. Eine derartige Irreführungsgefahr besteht bei der Domainbezeichnung „tipp.AG“ für das Angebot von Lottospielgemeinschaften durch ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Domainbezeichnung von dem angegriffenen Wettbewerber in der Werbung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird.

Hiergegen steht auch nicht die Tatsache, dass es sich bei „AG“ um eine ccTLD (country code Top level Domain) handelt, die von dem Begriff „tipp“ durch einen Punkt abgetrennt ist und für ein bestimmtes Land steht.

Zwar wissen die Verkehrskreise, dass bei einem Domain-Namen nach dem Punkt in der Regel die Top Level Domain steht und diese eine Gattungsangabe darstellt. Hierauf beschränkt sich die Bedeutung der Domain-Erweiterung hingegen nicht. Vielmehr ist den angesprochenen Verkehrskreisen gleichermaßen die Neigung von Unternehmen bzw. Namensinhabern bekannt, ihre Geschäftsbezeichnung in die Top Level Domain auszudehnen, und die drei Zeichen rechts von dem Punkt als Namensbestandteil zu nutzen. Auch dies vermögen die Mitglieder des Senats, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele, in denen auch zusammenhängende Begriffe durch den Trennpunkt aufgeteilt und in den eigentlichen Domainnamen sowie die Erweiterung aufgespaltet worden sind (siehe hierzu: Ubber WRP 97, 497). Nicht nur die geschäftliche Bezeichnung und Marke „xtranet“ ist als Internet-Domain in der Form www.xtra.net.de verwendet worden, wie einem Mitglied des Senats aus anderem Zusammenhang bekannt ist (3 U 243/98 = 315 O 278/98). Zwei weitere Beispiele hierfür hat die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung selbst vortragen, nämlich die Domain www.bullypara.de sowie die Domain www.ich.AG. Insbesondere das letztgenannte Beispiel zeigt anschaulich, dass der Verkehr auch daran gewöhnt ist, Gesellschaftszusätze in der Domain-Erweiterung zu finden. Denn – entgegen der Ansicht der Beklagten. – steht das Kürzel „AG“ ohne weiteres für den Begriff „Aktiengesellschaft“. Auch das arbeitsmarktpolitische Modell einer sog. „Ich-AG“ soll dem Interessenten suggerieren, er begründe im Rahmen seiner Selbstständigkeit eine eigene Gesellschaft, die letztlich nur aus ihm allein besteht. Hierzu findet sich etwa im Internet unter der Domain-Adresse www.herbalife-berlin.com folgende Erläuterung für Interessenten „Natürlich gründen Sie mit der Ich-AG nicht wirklich eine Aktiengesellschaft und wagen sich aufs Börsenparkett. Doch die unwortmäßige Wortschöpfung ist nicht der einzige Punkt, der in diesem neuen Existenzgründer-Modell für viele noch unklar ist“.

Die Klägerin hat dargelegt, dass auch eine Reihe deutscher Großunternehmen die Domain-Endung „.AG“ als Erweiterung ihres Firmennamens zur Einbeziehung des Gesellschaftszusatzes nutzen. Hiermit sollen erkennbar diejenigen Nutzer „aufgefangen“ werden, die der irrigen Annahme sind, zum Aufrufen der Homepage des Unternehmens reiche die eigentliche Firma nicht aus, es müsse vielmehr zusätzlich der Unternehmenszusatz eingegeben werden, der sich hinter dem Punkt befinde. Schon der Umstand, dass eine nicht unerhebliche Zahl namhafter Großunternehmen aus den Bereichen Industrie und Dienstleistung – vorsorglich – so verfahren, um diese Interessenten wieder in die „richtigen“ Bahnen auf ihre eigentliche Homepage leiten zu können, zeigt, dass die Gruppe derjenigen Nutzer, die dieser Fehlvorstellung erliegen, nicht klein sein kann. Ein solches Verständnis wird im Übrigen durch die Vergabeorganisation der Domain „.AG“ geradezu herausgefordert. Dies belegt die von der Klägerin eingereichte Anlage K12. Die Beklagte missversteht in diesem Zusammenhang den Vortrag der Klägerin zu den Kennzeichnungsgewohnheiten großer Unternehmen unter Verwendung der Endung „.AG“. Es ist unbestritten und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass die weit überwiegende Zahl der Domainnamen von Firmen ohne die Endung „.AG“ gebildet werden. Die von der Klägerin angeführten Beispiele dienen nur zur Verdeutlichung, dass sich die namhaften Großunternehmen durchaus der Gefahr bewusst sind, die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise könnten sie unter einer unzutreffenden Domain-Bezeichnung im Internet besuchen und dadurch die Kontaktaufnahme verfehlen. Diese tatsächlichen Gegebenheiten spiegeln die Such- und Kennzeichnungsgewohnheiten des Verkehrs ohne weiteres zutreffend wieder. Auch dies vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu beurteilen.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang nachzuweisen versucht, der Nutzer finde im Internet unter dem Domain-Namen häufig nicht die Art von Angeboten, die unter dieser Bezeichnung zu vermuten wären, sind diese Darlegungen ebenso unstreitig wie ungeeignet, die Beklagte zu entlasten. Bei der Beurteilung dieser Frage kann ebenfalls der Umstand nicht außer Betracht bleiben, dass eine nicht unbedeutende Gruppe von Unternehmen heute sogar außerhalb des Internets werbend mit dem um die TLD erweiterten Unternehmensnamen auftritt und derartige Bezeichnungen auch als Firmennamen eingetragen sind. So lautete die Firma der Klägerin des o.g. bereits zitierten Rechtsstreits 3 U 243/98 „Advernet.de Marketing GmbH“ . Die Unternehmensbezeichnung „freenet.de AG“ des weiten Teilen des Verkehrs bekannten und unter der URL www.freenet.de erreichbaren Anbieters von Telediensten ist eines von vielen weiteren Beispielen. Sind dem Verkehr aber derartige Firmierungen vertraut, liegt es nahe, dass er eine Bezeichnung „tipp.AG“ auch für die Firma einer Aktiengesellschaft halten kann.

Die Beklagte missversteht die Angriffe der Klägerin auch insoweit, als sie maßgeblich auf die Bezeichnung ihres Domain-Namens abstellt und in diesem Zusammenhang geltend macht, der Inhalt der Homepage sei für die Beurteilung des wirklich Gemeinten irrtumsausschließend mit heranzuziehen. Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Denn die Klägerin greift nicht lediglich die Domain-Bezeichnung an. Nur in diesem Fall wären die Einwendungen der Beklagten relevant. Demgegenüber verwendet die Beklagte die angegriffenen Bezeichnungen auch unabhängig von ihrer Homepage und ohne unmittelbare Beziehung darauf, so dass erläuternde Zusätze auf der Homepage ungeeignet sind, insoweit entstehenden Fehlvorstellungen entgegenzuwirken. Dies betrifft insbesondere die Pop-Up-Fenster, durch die die Beklagte unter der Bezeichnung „tipp.AG“ wirbt bzw. Dienstleistungen anbietet, ohne dass der Interessent den wirklichen Namen des Diensteanbieters in diesem Fenster erfährt oder nur das Kürzel „AG“ in der von der Beklagten gemeinten Bedeutung aufgelöst wird. Schon aufgrund dieser Verwendung hat der Verkehr keine Veranlassung zu der Annahme, bei der Bezeichnung „tipp.AG“ handele es sich (lediglich) um eine Domain-Bezeichnung oder die Beschreibung eines bestimmten Dienstleistungsmodells. Vielmehr tritt ihm die angegriffene Bezeichnung in diesen Verwendungsbeispielen wie ein Unternehmenszeichen entgegen. Der Hinweis der Beklagten im Senatstermin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa zu „mitwohnzentrale.de“ (BGH GRUR 01, 1061 – mitwohnzentrale.de) oder „vossius.de“ (BGH WRP 02, 691 – vossius.de) geht ebenfalls fehl. Soweit im Hinblick auf derartige Bezeichnungen – auch durch den Senat (GRUR 03, 1058 – Mitwohnzentrale II) – ein Rückgriff auf den Inhalt der Homepage als zulässig und notwendig erachtet worden war, betraf dies abweichende, mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbare Sachverhaltsgestaltungen. In beiden Fällen war die Domain-Bezeichnung für sich genommen ungeeignet, hinreichend Auskunft über den dahinter stehenden Anbieter zu geben. Denn bei „Mitwohnzentrale“ handelt es sich um eine generischen Begriff, während es bei „Vossius“ um einen nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösenden Kollisionsfall ging. In gleicher Weise erweist sich auch der Hinweis der Beklagten auf die Senatsentscheidung „Schufafreie Kredite“ (5 U 64/03, Urteil vom 06.11.03) als nicht tragfähig, denn auch dort ist der Senat davon ausgegangen, dass allein die Domain-Bezeichnung keine eindeutige Anbieterzuordnung erlaube. Die von der Klägerin angegriffene Bezeichnung der Beklagten ist hingegen aus Sicht des Verkehrs gerade insoweit – allerdings nur vermeintlich – eindeutig.

Schlagworte: Aktiengesellschaft, ccTLD (country code top level domain), Domain, Domain .ag, Firma, unlauterer Wettbewerb