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OLG Hamburg, Urteil vom 17.04.2002 – 5 U 24/01

§ 31 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 14a Abs 1 GeschmMG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Hält sich der Alleingeschäftsführer einer in Deutschland tätigen Handelsgesellschaft seit der Unternehmensgründung dauerhaft im Ausland auf (hier: Türkei/Iran), so haftet er Dritten für die von seiner Gesellschaft begangenen Schutzrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Organisationspflichtverletzung selbst dann persönlich, wenn er von dem konkreten Verstoß keine eigene Kenntnis hatte (im Anschluss an OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
GRUR 1983, 595).

Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Haftung für Organisationsverschulden/ Garantenstellung, Organisationsverschulden