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OLG Hamburg, Urteil vom 17.08.2001 – 11 U 60/01

AktG §§ 120, 243, 246

1. Die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung kann nur auf die in AktG § 243 genannten Gründe gestützt werden. Die Anfechtung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Ergebnis der Verwaltung durch Vorstand und Aufsichtsrat eine Entlastung nicht rechtfertige. Auch eine Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Informationen über das beanstandete Verhalten der Hauptversammlung vorliegen.

2. Die Erhebung einer positiven Feststellungsklage macht es nicht überflüssig, gegen das festgestellte und verkündete Beschlussergebnis Anfechtungsklage zu erheben (BGHZ 88, 320, 329 f. für die GmbH; Hüffer, AktG, § 246 Rn. 43; Semler Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, § 41 Rn. 92 m.w.Nachw.; Zöllner ZGR 1982, 623, 625 ff.; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 1992, 43 (45) für die GmbH). Der positive Feststellungsantrag ergänzt nur den Anfechtungsantrag, kann ihn aber nicht ersetzen.

3. Der Antrag auf positive Feststellung enthält auch nicht den Anfechtungsantrag, der ein Gestaltungsantrag ist und dahin formuliert wird, den Beschluss für nichtig zu erklären. Ein bestimmter, auf Anfechtung des ablehnenden Beschlusses gerichteter ausdrücklicher Antrag des Klägers ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger bereits in der Klageschrift Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des ablehnenden Beschlusses gemacht hat. Auch im Wege der Auslegung kann der fehlende Antrag nicht als in der Klageschrift gestellt angesehen werden. Der Anfechtungsantrag ist auch nicht in dem Feststellungsantrag enthalten, da die durch die Anfechtung bewirkte Kassation des Beschlusses durch den keine Gestaltungswirkung entfaltenden Feststellungsantrag gerade nicht erreicht werden kann (vgl. BGHZ 88, 320, 329). Die rechtliche Situation ist nicht vergleichbar mit dem Verhältnis von auf Nichtigkeit gerichteter Feststellungsklage und gestaltender Anfechtungsklage, für das die Rechtsprechung früher eine Auslegung zum jeweils anderen Antrag für möglich gehalten hat (BGH NJW 1992, 892 (895); vgl Hüffer, § 246 AktG Rdn. 13). Auf das Verhältnis von positiver Feststellungsklage und auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses gerichteter Anfechtungsklage lässt sich diese Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Rechtsschutzziele nicht anwenden.

4. Die Berücksichtigung nicht stimmberechtigter Stimmen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. Zöllner, a.a.O., S. 627).

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Entlastung der Geschäftsführer, Positive Beschlussfeststellungsklage, Vorstand