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OLG Hamburg, Urteil vom 18.04.1997 – 11 U 29/97

GmbHG §§ 49, 50, 51

1. Eine Gesellschafterversammlung darf von dem Organ abgesagt werden kann, das sie – entsprechend seiner Zuständigkeit – einberufen hat (vgl. Scholz/K. Schmidt GmbHG, 8. Aufl. § 51 Rz 24; Baumbach-Hueck, GmbHG, 16. Aufl. § 49 Rz 9). Der Geschäftsführer einer GmbH ist daher grundsätzlich befugt, die Gesellschafterversammlung auch dann abzusetzen, wenn er mit ihrer Einberufung dem begründeten Verlangen eines Gesellschafters nach § 50 Abs. 1 GmbHG entsprochen hat.

2. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Einladungsrecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG (Selbsthilferecht) wirksam auf die verlangenden Gesellschafter übergangen ist.

Schlagworte: Einberufung, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Minderheitenschutz, Reichweite des Einberufungsrechts