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OLG Hamburg, Urteil vom 20.08.1993 – 11 U 82/92

§ 1 Abs 1 S 1 BauFordSiG, § 648 BGB, § 823 Abs 2 BGB

1. Grundsätzlich unterstehen die Parteien eines Werk-Dienst- oder Lieferungsvertrags dem Schutz des GSB (juris: BauFordSiG) nur dann, wenn sie einem unmittelbar der Errichtung des Gebäudes zukommenden Beitrag geleistet haben. Für die Frage der Unmittelbarkeit können in diesem Zusammenhang die für die Parallelproblematik der Anerkennung als Bauwerkunternehmer im Rahmen von BGB § 648 herausgearbeiteten Kriterien entsprechend herangezogen werden.

2. Das alleinige Aufstellen von Gerüsten, das für sich selbständig der bloßen Vorbereitung der späteren Bauerrichtung vor deren Beginn dient, ist grundsätzlich nicht als unmittelbare Bauwerkleistung anzusehen und daher aus dem Anwendungsbereich des BGB § 648 auszuschließen, da mit der Gerüsterstellung eine Wertsteigerung des Baugrundstücks direkt nicht verbunden ist. Eine direkte oder entsprechende Anwendung des BGB § 648 kommt jedoch dann in Betracht, wenn diese an sich bloßen Vorbereitungsarbeiten im Rahmen eines einheitlichen Bau- oder Pauschalvertrags als mit dazugehörige Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten preislich mit erfaßt sind und der Bauerrichtung selbst dient, zumindest teilweise erbracht worden ist.

3. Die Abspaltung der reinen Gerüstarbeiten von den eigentlichen Herstellungsarbeiten durch Übertragung beider an verschiedene Unternehmen vermag an der Sicherbarkeit des Vergütungsanspruchs des Gerüstbauers durch Einräumung einer Bauwerksicherungshypothek und daher auch an der Einbeziehung des Gerüstbauers in den Schutzbereich des GSB nichts zu ändern.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB