Einträge nach Montat filtern

OLG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010 – 11 U 127/09

BGB §§ 242, 249, 826; AktG § 243

Im Falle der missbräuchlichen Erhebung einer Anfechtungsklage ist der Kläger nur seiner Gesellschaft und seinen Mitaktionären ersatzpflichtig, nicht dagegen sonstigen Dritten.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Mitgesellschafter, Schadensersatzanspruch